Klimaziele – neue Förderung

Klimaziele der Bundesregierung, KfW, Bafa und BEG

Sowohl ab dem 01.01.2020 als auch ab dem 24.01.2020 werden neue Förderrichtlinien für energieeffizientes Bauen und energetisches Sanieren umgesetzt. Denn im September 2019 hat das Klimakabinett der Bundesregierung neue und vor allem verbindliche Klimaziele festgelegt. Um diese u. a. beim Neubau von Immobilien und bei Sanierungen von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden umzusetzen, haben Sie ab den vorbenannten Daten die Möglichkeit, zum Beispiel von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) höhere Fördermittel zu erhalten – höhere Kredite sowie Investitions- und Tilgungszuschüsse. Zusätzlich zur BAFA-Heizungsförderung und steuerlichen Förderungen ist das ein neuer Anreiz für Ihr Projekt!

KfW-Effizienzhaus ab 2020 mit neuer Förderung bauen / sanieren

Egal ob energieeffizienter Neubau oder ein Altbau, der entsprechend der EnEV und der Kriterien der KfW saniert wird – Sie können sich auf höhere Förderbeträge freuen. Die neuen Förderrichtlinien, die mit den Beschlüssen des Klimakabinetts der Bundesregierung zusammengehen, wirken sich beispielsweise bei einem „KfW-Effizienzhaus 40 Plus“ mit nunmehr 30.000 Euro Zuschuss zur Kredittilgung aus. Je nach Projekt können es aber auch 48.000 Euro sein. Dies geht aus der Erhöhung der förderfähigen Kosten hervor, welche für ein KfW-Effizienzhaus festgeschrieben wurden. Sie steigen aufgrund der neuen Richtlinien von 100.000 Euro auf 120.000 Euro an.

KfW-Effizienzhaus erreichen
KfW-Effizienzhaus erreichen

KfW-Förderung für Wohngebäude ab 1. Januar 2020

Seit dem 01.01.2020 richtet man sich hinsichtlich Einzelmaßnahmen, die eine Heizungsförderung rechtfertigen, an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses übernimmt Förderungen von Heizungen – also Heizsysteme und Heiztechnik – fast vollständig. Wollen Sie die Heizungsanlage optimieren oder Ihr Wohngebäude mit Nah- und Fernwärme heizen, kann dies aber weiterhin von der KfW gefördert werden. Dafür stehen der „Energieeffizient Sanieren“-Kredit 152 und der „Energieeffizient Sanieren“-Zuschuss 430 zur Verfügung. Nicht mehr gefördert werden Öl-und Gas-Brennwert-Heizungen sowie ergänzende Anlagen für erneuerbare Energien. Auch die Förderung für die Maßnahmenpakete „Heizungspaket“ und „Lüftungspaket“ fallen weg.

Obwohl weiterhin ein nicht-förderfähiger Wärmeerzeuger für die Berechnung eines KfW-Effizienzhauses genutzt werden kann, gilt das seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr einzeln für Heizungen, die auf Öl basieren. Beispielsweise Öl-Brennwertkessel oder eine ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wird nicht mehr von der KfW gefördert. Wollen Sie also neben dem Haus selbst auch Förderungen, Kredite oder andere finanzielle Hilfen für das verbaute Heizsystem in Anspruch nehmen, entscheiden Sie sich gegen Öl und für erneuerbare Energien. Betroffen sind, diesem Absatz entsprechend, der Kredit 151, der Zuschuss 430, der Kredit 153 und der Ergänzungskredit 167.

Der „Energieeffizient Sanieren“-Ergänzungskredit 167 wird seit dem 01.01.2020 nicht mehr auf Öl-Heizungen angewendet. Jedoch werden, neben dem jeweiligen BAFA-Zuschuss, folgende Heizungsarten weiterhin durch diese Förderung abgedeckt:

  • Biomasse-Anlagen (Holzvergaser / Pellet)

  • Gas-Brennwertheizungen (kombiniert mit einer Erneuerbare-Energien-Heizung)

  • Solarthermie-Anlagen

  • Wärmepumpen

KfW-Förderung für Wohngebäude ab 24. Januar 2020

Der oben bereits schon einmal angesprochene Kredit 151 beinhaltet ab dem 24.01.2020 für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus bzw. für den Kauf von saniertem Wohnraum einen um 12,5 % erhöhten Tilgungszuschuss. Zudem steigt das Maximum des Kreditbetrags, der nun bis zu 40 % gefördert werden kann, von 100.000 Euro auf 120.000 Euro. Diese Aufschlüsselung für verschiedene Effizienzhäuser gibt die KfW offiziell heraus:

Ähnlich sieht es hinsichtlich des Kredits mit der Nummer 152 aus, der auf energetische Einzelmaßnahmen ausgerichtet ist. Auch hier erhöht sich der Tilgungszuschuss um 12,5 %. So sind für Einzelmaßnahmen nun 20 % von bis zu 50.000 Euro zuschussfähig; also pro Wohneinheit bis zu 10.000 Euro.

Um 10 % erhöht sich überdies der Investitionszuschuss 430 für energieeffizientes Sanieren. Für nunmehr bis zu 120.000 Euro Investitionskosten, welche zu einem KfW-Effizienzhaus führen, gelten die gleichen Werte wie in der obigen Tabelle dargestellt. Hinzu kommt, dass hier Einzelmaßnahmen ebenso bei einem Maximum von 50.000 Euro liegen und mit 20 % gefördert werden können.

Ebenfalls eine 10-prozentige Erhöhung erfährt der Kredit 153, dessen maximaler Kreditbetrag genauso um 20.000 Euro angestiegen ist. Zum Beispiel bei einem Haus mit „40 Plus“-Einstufung gibt es damit nun 25 % Förderung auf maximal 120.000 Euro. Insgesamt gibt es drei mögliche Maßnahmen, die gefördert werden können:

KfW-Förderung für Nichtwohngebäude ab 1. Januar 2020

Auch für Nichtwohngebäude gelten seit dem 01.01.2020 erst einmal neue Einschränkungen. Wie bei den Wohngebäuden gibt es mit dem 24.01.2020 neue Fördermöglichkeiten zur Durchsetzung der Förderrichtlinien, welche ab diesem Jahr gelten. Eingeschränkt werden für Sanierung und Einzelmaßnahmen zum Beispiel die KfW-Angebote „IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (218)“, „IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (219)“ und „KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (277/278)“. Auch hier fallen Öl- sowie Gas-Anlagen für die Beheizung weg; nämlich mit Gas oder Öl betriebene Niedertemperatur-Kessel und Öl-Brennkessel.

Im Hinblick auf einen Neubau gibt es zudem Änderungen hinsichtlich der Angebote „IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217)“, „IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220)“ und „KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276)“. So darf für ein KfW-Effizienzhaus kein Wärmeerzeuger mit dem Energieträger Öl zum Einsatz kommen. Das gilt auch für kombinierte Systeme; zum Beispiel Hybridheizungssysteme, bei denen neben Öl erneuerbare Energien zum Einsatz kommen. Auch darf ein Öl-Brennwertkessel nicht mehr als Spitzenlastkessel in Kombination mit einem Nahwärmesystem eingesetzt werden.

KfW-Förderung für Nichtwohngebäude ab 24. Januar 2020

Auch für das energieeffiziente Sanieren von Nichtwohngebäuden gelten ab 24.01.2020 neue Förderrichtlinien, was einige Verbesserungen der KfW-Förderung hervorbringt. Das macht sich beispielsweise durch eine Erhöhung des Tilgungszuschusses bei der Sanierung zur Erreichung eines KfW-Effizienzhaus-Standards um 10 % bemerkbar. Das betrifft namentlich die Maßnahmen „IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren (218, 219)“ und „KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (277/278)“ in folgendem Maße:

Hinzu kommt für die benannten Programme die Förderung für Einzelmaßnahmen, die zu keinem Effizienzhaus-Standard der Bank führen, aber trotzdem einen Tilgungszuschuss erhalten. Hier erhöht sich selbiger um 15 % auf insgesamt 20 % und damit auf maximal 200 Euro pro Quadratmeter.

Quelle und Übersichten: KfW-Veröffentlichung EBS2020

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