Als zertifizierte Energieberatung erkennen wir Ihre Erfüllungsoption und liefern Ihnen die Formulare für das Amt gleich mit!
Christian WalterSehr Kompetent , zuverlässig ,schnelle fachgerechte Beratung vor Ort , Top Preis-leistungsverhältnis , Rundum Sorglospaket , sehr Empfehlenswert . Unsere Zusammenarbeit verlief immer perfekt.
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Christoph HaldKompetente Abwicklung und Unterstützung angefangen beim Sanierungsfahrplan bis hin zur Sanierungsmaßnahme. Sehr zu empfehlen.
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Was ist der Sanierungsfahrplan und wie erfülle ich damit das EWärmeG?
Ein Sanierungsfahrplan ist ein individueller Leitfaden zur energetischen Sanierung Ihres Gebäudes. Er zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Energieverbrauch senken und die Anforderungen des EWärmeG erfüllen können. Zudem können Sie ihn nutzen, um den 5%-Anteil der Erneuerbaren Energiepflicht abzudecken.
Welche Vorteile bietet mir ein Sanierungsfahrplan?
Der Sanierungsfahrplan bietet Ihnen eine klare Übersicht über sinnvolle Sanierungsmaßnahmen und deren Kosten. Er hilft Ihnen, langfristig Energiekosten zu sparen, den Wert Ihrer Immobilie zu steigern und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Außerdem können Sie Fördermittel in Anspruch nehmen.
Wie bekomme ich einen Sanierungsfahrplan und was kostet er?
Ein Sanierungsfahrplan wird von einer zertifizierten Energieberatung erstellt – so wie bei uns. Die Kosten hängen vom Umfang der Beratung und der Art des Gebäudes ab. Dank staatlicher Förderung vom BAFA können jedoch bis zu 50 % der Kosten übernommen werden, abhängig von den festgelegten Höchstbeträgen je nach Gebäudeart.
Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 ist unter anderem auf Wohngebäude wie Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Doppelhaushälften und Mehrfamilienhäuser ausgerichtet. Dabei besteht die Verpflichtung zur Einhaltung des EWärmeG seitens Eigentümer/innen bei Bestandsimmobilien bereits seit 2010. Wollen Sie also die Heizungsanlage im bestehenden Haus bzw. im Altbau-Gebäude austauschen, dann müssen Sie sich an die entsprechenden Vorgaben halten. Dabei bringt Ihnen der Sanierungsfahrplan 5% zum Gesetz.
Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude
Neben Wohngebäuden betrifft das EWärmeG in Baden-Württemberg auch Nichtwohngebäude, also Einrichtungen wie Büros, Restaurants, Schulen, Hotels und so weiter. Es gilt für entsprechende Immobilien, die vor dem 1. Januar 2009 erbaut wurden und ist hier ebenfalls technologieoffen. Im Grunde gelten für den Austausch der Heizungsanlage seit dem 1. Juli 2015 die gleichen Vorgaben und Kennzahlen wir für Wohngebäude. Dabei bringt Ihnen der Sanierungsfahrplan 15% zum Gesetz.
Mit dem Erneuerbaren-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg soll erreicht werden, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien erhöht und der CO₂-Ausstoß sinkt. Seit dem 1. Juli 2015 gilt das EWärmeG: Für wen und welche Erfüllungsoptionen es gibt erklärt die Regierung BW in folgendem Video.
Wir als unabhängiger Experte für Energieeffizienz beraten Sie vor Ort in Ihrem Unternehmen hinsichtlich des Energieverbrauchs, dessen Eindämmung und der dafür nötigen Schritte. Wir analysieren Ihren Energieverbrauch und vergleichen ihn mit den für Ihre Gebäude typischen Kennwerte. Dabei zeigen wir auch Einsparpotenziale auf, die sonst vielleicht unentdeckt bleiben.
Der Vor-Ort-Termin vom unabhängigen Energieberater hat folgende Vorteile:
Aufzeigen von Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im Unternehmen
Bewertung der einzelnen Möglichkeiten hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit
Entwicklung eines Konzepts (Sanierungsfahrplan) sowie evtl. Plan zur Nutzung von Abwärme
Konkrete und realistische Vorschläge zum Energiesparen werden gegeben
Beratung zu Förderprogrammen, Fördermittelbeantragung, KfW, BAFA und Co.
Der Nachweis zum EWärmeG als Bürger im Land Baden-Württemberg trifft irgendwann jeden. Mit der Heizungssanierung sind Sie als Eigentümer eines Wohn- und Nichtwohngebäudes verpflichtet das Erneuerbare Wärmegesetz zu erfüllen. Das Gesetz kann über verschiedene Erfüllungsoptionen erfüllt werden. Ein Sanierungsfahrplan nach Heizungstausch gibt Ihnen Aufschluss über die baupraktischen Möglichkeiten zur Erfüllung des Gesetzes. Weiterhin stellen wir Ihnen alle nötigen Unterlagen und Bestätigungen vom Sachverständigen für das Landratsamt zur Verfügung. Als eingetragene Sachverständige und Energie-Effizienz-Experten (EEE) sind wir zertifiziert, um diese Tätigkeiten durchzuführen. Zur richtigen Zeit den Energieberater anfragen. Denn wir können Sie bereits zu Beginn dabei unterstützen auch mögliche Fördermittel bei der Heizungssanierung zu generieren. Fragen Sie bei uns unverbindlich an.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg verpflichtet zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Produktion der Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung – zumindest nach Austausch der Heizanlage.
Da Heizung und Warmwasserbereitung sowohl in Wohngebäuden als auch in gewerblich und öffentlich genutzten Nichtwohngebäuden für rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg verantwortlich sind, gibt es das Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Gültig ist das 2008 beschlossene Gesetz zwar schon seit 2009, aktuell aber in der novellierten Version von 2015. Zudem sind im Jahr 2019 noch einige wichtige Anpassungen vorgenommen worden. Da die benannte Menge an Treibhausgasen aus Heizungsanlagen von Immobilien zu etwa 90 Prozent auf fossile Energieträger (Gas, Öl, Kohle) zurückzuführen ist, soll mit dem Gesetz eine Energiewende im Heizungsbereich herbeigeführt werden – hin zu erneuerbaren Energieträgern. Dafür gibt es verschiedene Erfüllungsoptionen.
Diese folgenden Möglichkeiten für den Einbau einer neuen EWärmeG-konformen Heizung gibt es:
Solarthermie (Solaranlage für Wärmeerzeugung)
Holzzentralheizung (bspw. mit Holzpellets)
Wärmepumpe
Gasheizung mit Biogas
Ölheizung mit Bioöl
Vielleicht haben Sie schon einmal gehört, dass es bei der Einhaltung des EWärmeG 2015 in Baden-Württemberg um gewisse 15 Prozent geht. Eventuell haben Sie auch die Information gefunden, dass bestimmte Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen mal 5 Prozent, mal 10 Prozent und mal 15 Prozent bedeuten. Die kurze und einfache Erklärung dazu: die Heizung muss laut den gesetzlichen Vorschriften durch die neue Anlage mindestens 15 Prozent der Wärme von erneuerbaren Energieträgern nutzen. Wollen Sie also auf eine Hybridanlage aus Öl oder Gas und bspw. Wärmepumpe oder Solarthermie setzen, müssen letztere mindestens 15 Prozent der Wärme liefern.
Die hiesigen Informationen sind besonders für Eigentümer eines Wohngebäudes (Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, etc.) oder mehrerer Wohngebäude (Mehrfamilienhäuser) sowie für Hausverwaltungen gedacht. Denn besonders hier trifft das EWärmeG auf Altbauten und Bestandsimmobilien, die im Rahmen einer energetischen Sanierung eine neue Heizungsanlage bekommen sollen. Aber auch auf Nichtwohngebäude können Sie die Angaben anwenden. Benötigen Sie eine Energieberatung vor Ort sowie einen damit erstellbaren Sanierungsfahrplan für ein Haus, das fürs Klima und den Geldbeutel verträglicher werden soll? Dann nehmen Sie am besten gleich Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin; kostenlos per E-Mail oder Telefon.
Diese Übersicht stellt verschiedene Wege dar, um die Anforderungen des EWärmeG 2015 in Baden-Württemberg zu erfüllen. Die dargestellten Optionen umfassen sowohl verschiedene Heizsysteme als auch zusätzliche Maßnahmen zur gesetzlichen Erfüllung. Eine detaillierte Erklärung der einzelnen Möglichkeiten finden Sie hier:
Solarthermie: Eine thermische Solaranlage nutzt die Sonnenstrahlung zur Wärmeerzeugung und kann beispielsweise als ergänzendes Element in einem Hybrid-Heizsystem eingesetzt werden.
Holzzentralheizung: Ein zentrales Heizsystem, das mit Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz betrieben wird. In der Regel erfüllt diese Heizungsart die gesetzlichen 15 % erneuerbare Energieanforderung vollständig oder übertrifft sie sogar.
Wärmepumpe: Dieses System nutzt einen Wärmetauschprozess, ähnlich dem Prinzip eines Kühlschranks, um Umweltwärme aus der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich zu gewinnen und für die Beheizung des Gebäudes nutzbar zu machen.
Gasheizung mit Biogas-Anteil: Eine vergleichsweise kostengünstige und unkomplizierte Umstellung der Heiztechnik. Da hierbei häufig nur 10 % der benötigten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen, kann die Ergänzung durch einen Sanierungsfahrplan sinnvoll sein.
Ölheizung mit Bioöl: Da ältere Brennwertkessel meist nicht für den Betrieb mit einem Bioöl-Erdöl-Gemisch ausgelegt sind, ist oft ein Austausch der Heizung notwendig. Auch hier liegt der erneuerbare Anteil meist nur bei 10 %, weshalb eine zusätzliche Sanierungsmaßnahme empfehlenswert ist.
Sanierungsfahrplan: Dieses Dokument wird von einem Energieberater bzw. einer Energieberaterin nach einer Vor-Ort-Analyse erstellt. Es zeigt Möglichkeiten zur Energieeinsparung und Sanierung der Immobilie auf. Der Sanierungsfahrplan kann mit 5 % auf die gesetzlichen Vorgaben angerechnet werden, bei Nichtwohngebäuden sogar bis zu 15 %.
Baulicher Wärmeschutz: Durch die Dämmung von Gebäudeteilen wie Fassade, Dach oder Keller kann der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser deutlich gesenkt werden. Die Maßnahme wird allerdings nur dann angerechnet, wenn die Dämmleistung nach der Sanierung um mindestens 20 % besser ist als in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgeschrieben.
Photovoltaik: Der erzeugte und genutzte Strom aus einer Photovoltaikanlage kann als alternative Erfüllung der Vorgaben angerechnet werden. Inwieweit eine Teilanrechnung oder vollständige Erfüllung möglich ist, hängt von der Leistung der Anlage ab.
Kraft-Wärme-Kopplung: Eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) kann als alternative Maßnahme genutzt werden, sofern sie einen Wirkungsgrad von mindestens 80 % erreicht. Eine vollständige Anrechnung ist erst ab einer bestimmten Anlagengröße möglich.
Wärmenetz: Der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz kann ebenfalls als Erfüllungsoption gelten. Voraussetzung ist, dass mindestens 50 % der Wärme aus Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung stammen oder ein Anteil von mindestens 15 % erneuerbarer Energie für die Wärmeerzeugung genutzt wird.
Diese Optionen bieten verschiedene Möglichkeiten zur Erfüllung des EWärmeG 2015 und lassen sich je nach Situation individuell kombinieren.
Als Eigentümer eines Hauses in Baden-Württemberg sind Sie gemäß dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz verpflichtet, den Einsatz erneuerbarer Energien nachzuweisen. Spätestens 18 Monate nach dem Austausch Ihrer Heizungsanlage müssen Sie belegen, dass Sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Wenden Sie sich dafür an die zuständige untere Baurechtsbehörde. Dort reichen Sie ein Deckblatt mit Angaben zum Gebäude sowie das entsprechende Formular mit Details zur gewählten Erfüllungsoption ein, um Ihrer Nachweispflicht nachzukommen.
Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien / Energieträger für die Wärmeerzeugung gilt laut Gesetz nicht vollumfassend. Es gibt Ausnahmen, die wir Ihnen im Folgenden aufgelistet haben. Dabei ist zu beachten, dass zu diesen Ausnahmen nicht zählt, wenn Sie als Eigentümer das Wohngebäude verpachten oder vermieten, wenn Sie als Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft in einem Haus mit Zentralheizung angehören oder wenn Sie das fragliche Gebäude geerbt haben. Die Nutzungspflicht gilt auch dann dauerhaft.
Die Ausnahmen sind folgende:
Häuser, die nach dem 1. Januar 2009 gebaut wurden
Gebäude mit weniger als 50 m2 Wohnfläche
Immobilien mit begrenzter Nutzung (z. B. Ferienhaus), wenn der Energieverbrauch unter 25 Prozent des Verbrauchs bei Normalnutzung liegt
Gebäude, bei denen Erfüllungsoptionen für das Gesetz aus öffentlich-rechtlichen Gründen, wegen des Denkmalschutzes, aus baulichen oder aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden können
Mit einem entsprechenden Beleg ist auch unbillige Härte ein Ausnahmegrund zur Befreiung vom Gesetz
Das EWärmeG für Wohngebäude in Baden-Württemberg ist ein vielschichtiges Thema – doch es gilt ebenso für Nichtwohngebäude. Auch hier stehen verschiedene Erfüllungsoptionen zur Verfügung, darunter Solarthermie, Wärmepumpen und weitere Technologien. Zusätzlich spielen Maßnahmen wie baulicher Wärmeschutz, Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmerückgewinnung und die Nutzung von Abwärme eine Rolle. Allerdings können für Nichtwohngebäude abweichende Werte und Kennzahlen relevant sein. Generell lassen sich jedoch viele Aspekte des Gesetzes für Wohngebäude auch auf Nichtwohngebäude übertragen. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg stellt zudem umfassende Informationen in unterschiedlichen Formaten – als Text, Bild, Ton und zum Download – bereit.
Mit dem EWärmeG BW laufen deutliche Bestrebungen, die Erzeugung und Nutzung von thermischer Energie in Gebäuden umwelt- und klimaverträglicher zu machen. Mit geringerem Verbrauch senken Sie aber auch effektiv die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung.
Die Solarthermie kann als thermische Solaranlage verstanden werden. Sie dient der Wärmeerzeugung mithilfe der Solarenergie, also der Sonnenstrahlung. Die Solarthermie kann also ohne einen durch Leitungen zu beziehenden oder zu lagernden Energieträger (Gas oder Öl) die Heizung und Warmwasserbereitung im Haus unterstützen. Als Faustregel gilt dabei für ein Wohngebäude mit ein bis zwei Wohneinheiten, dass pro 1 m² Wohnfläche eine Kollektorfläche von 0,07 m² benötigt wird. Je nach Effizienz und Hybrid-Charakter der Heizungsanlage kann dies aber variieren. Nach der Bewertung Ihrer Immobilie bei einem Vor-Ort-Termin können wir Ihnen detaillierte Informationen zu Ihren Solarthermie-Optionen geben.
Im Hinblick auf die Holzzentralheizung haben Sie die Wahl aus Heizungsanlage-Ausführungen mit Holzpellets, Holzschnitzeln oder Scheitholz. Durch die Installation eines entsprechenden Heizkessels für feste Biomasse sind die Vorgaben des EWärmeG meist nicht nur erfüllt, sondern tatsächlich überfüllt. Entscheiden Sie sich für eine Hybridheizung, die neben dem Brennwertkessel für Holz auch einen Gas- oder Ölkessel enthält, dann müssen Sie darauf achten, dass der Wärmeenergiebedarf durch die Holzzentralheizung mindestens zu 15 Prozent gedeckt ist.
Die Wärmepumpe ist eine Art Wärmetauscher, der die Luft- oder Bodenwärme außerhalb bzw. unterhalb der Immobilie nutzt, um die Heizung und Warmwasserbereitung zu betreiben. Dabei gibt es unterschiedliche Einteilungsmöglichkeiten, etwa nach Wärmequelle oder durch das genutzte Verfahren. Als grobe Einteilung können Sie sich die Wärmepumpen mit der Wärmegewinnung aus folgenden Bereichen merken: Außenluft, Abluft, Grundwasser, Oberflächenwasser, Erdwärme. Die Wärmepumpe kann eine vollständige Erfüllungsoption des EWärmeG sein, und ihre Installation als Einzelmaßnahme zur Einhaltung des Gesetzes dienen. Die Jahresarbeitszahl (JAZ) für Strom-betriebene Anlagen muss dabei mindestens 3,5 betragen; die Jahresheizzahl (JHZ) von auf Brennstoff basierenden Anlagen 1,2.
Das Umstellen der Gasheizung mit 100 % Erdgas auf ein Gemisch von zum Beispiel 10 % Biogas und 90 % Erdgas ist möglich, wenn Sie eine zukünftig eine Hybridanlage nutzen oder zusätzlich eine Ersatzmaßnahme vornehmen. Beispielsweise ein Energieberater-Termin und die darauf fußende Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans können dafür sorgen, dass aus den 10 % schnell 15 % werden. Die Umstellung auf ein Biogas-Gemisch erfordert keinen Umbau oder sonstige Arbeiten, sondern besteht aus dem Abschluss eines neuen Liefervertrags mit einem Anbieter für Biogas. Kosten und Aufwand sind hier also besonders gering, zumal Sie eine Förderung von KfW und BAFA in Anspruch nehmen können.
Auch beim Austausch der Heizanlage gegen einen Öl-Brennwertkessel mit Bioöl-Kompatibilität erfüllen Sie die Auflagen nur mit 10 %, also zu zwei Dritteln. Dabei ist zu beachten, dass das gewählte Heizgerät für die Verbrennung des Energieträgers geeignet ist. Außerdem müssen Sie beachten, dass der Brennwert-Stoff den Anforderungen in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. Die ausstehenden 5 % zur Wärmelieferung durch erneuerbare Energien können durch Kopplung mit einer Solarthermie oder Wärmepumpe bzw. durch Ersatzmaßnahmen (bspw. förderbarem Sanierungsfahrplan) berechnet werden.
Erneuerbare Energien sind die eine Sache, das Behalten der Wärme in den eigenen vier Wänden eine andere. Wenn diese Aufgabe vom Haus gut erledigt wird, es also gut gedämmt ist, wird weniger Energie verbraucht, es entstehen weniger Emissionen und das Klima wird geschützt. Entsprechend zählt auch der bauliche Wärmeschutz mit zum Maßnahmenkatalog des EWärmeG. Dabei gibt es verschiedene Kennzahlen für die Einzelmaßnahmen wie Dachdämmung, Kellerdeckendämmung, Außenwanddämmung und ganzheitliche Dämmung. Wichtig ist hier die Qualität, die der sogenannte U-Wert angibt. Außerdem gilt zu beachten, dass Dämmungsmaßnahmen nur zur Erfüllung des EWärmeG führen, wenn alle Bauteile danach mindestens 20 % besser gedämmt sind als es für Bestandsimmobilien in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben ist.
Eine Photovoltaik-Anlage, also eine Strom erzeugende Solaranlage, kann sowohl einen vollen Ersatz für die Erneuerung der Heizung als auch einen teilangerechneten Zusatz darstellen. Was zutrifft, das hängt davon ab, wie viel kWp (Kilowatt-Peak) pro 1 m² Wohnfläche erreicht werden. Ein Wert von 0,02 kWp reicht dabei für die vollständige Erfüllung. Wichtig ist noch zu wissen, dass Sie natürlich den erzeugten Strom selbst nutzen und / oder ins Stromnetz einfließen lassen müssen.
Bei Heizungsanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die meist mit KWK abgekürzt wird, ist ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 % vonnöten, wenn sie als Maßnahme zur Erfüllung des EWärmeG angerechnet werden soll. Lassen Sie eine elektrische Anlage mit bis zu 20 kW Leistung einbauen und produziert diese mindestens 15 kWh Strom pro 1 m² und Jahr, dann ist statt einer Teilerfüllung eine komplette Anrechnung möglich. Wie sich die anteilige Anrechnung in Verbindung mit anderen Anlagen gestaltet, das besprechen wir gern mit Ihnen.
Der Anschluss an ein Wärmenetz, also die Nutzung von Nah- oder Fernwärme, ist ebenfalls möglich, um die zuvor genannten Optionen zu ersetzen. Jedoch kommt er nur als EWärmeG-Erfüllungsoption infrage, wenn das gewählte Netz 50 % Abwärme, 50 % Kraft-Wärme-Kopplung oder 15 % erneuerbare Energien für die Wärmegewinnung nutzt. Auch hinsichtlich der Nutzung von Wärmenetzen zur Wärmelieferung von extern zur Nutzung als Raumwärme und für Warmwasser informieren wir Sie gern.
Der Sanierungsfahrplan in Baden-Württemberg ist ein Energieberatungsbericht, der mögliche Sanierungsmaßnahmen Schritt-für-Schritt oder als Komplettsanierung darstellt. Es ist eine umfangreiche und übersichtliche Hilfe für Hauseigentümer, die ihr Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude modernisieren und in Folge Energie sparen wollen.
Durch die strukturierte Aufführung der notwendigen Maßnahmen wird Ihre Planung im Hinblick auf Zeit, Aufwand und Finanzen erleichtert.
Die gesetzliche Nachweispflicht zum EWärmeG erfolgt mit dem Einbau einer neuen Heizung. Nach Heizungssanierung muss die Nutzung von 15% erneuerbaren Energien nachgewiesen werden. Die 15% können durch verschiedene Optionen erfüllt werden.
Zu Erreichung der 15% gibt es folgende Erfüllungsoptionen mit unterschiedlichen Erfüllungsgraden:
Nutzung von erneuerbaren Energien im Wärmeerzeuger (Biosgas, Bioöl, Pellets, Wärmepumpe, Solarthermie)
Baulicher Wärmeschutz (Dämmung der Außenwände, Kellerdeckendämmung, Dachdämmung)
Erstellung eines Sanierungsfahrplans
Sonstige Ersatzmaßnahmen: Blockheizkraftwerk, Anschluss ans Wärmenetz, Photovoltaikanlage
Das Gesetz gilt seit dem 01.07.2015 für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die nach dem 01.01.2009 gebaut wurden und eine Wohnfläche von über 50qm vorweisen.
Das EWärmeG gilt für alle Gebäudeeigentümer, die ihre Heizung nach dem 01.07.2015 saniert haben. Auch für vermietete Objekte ist der Eigentümer nachweispflichtig.
Wichtig: auch bei Verkauf von Gebäuden, bzw. Erwerb eines Bestandsgebäudes und erfolgter Heizungssanierung ist der neue Eigentümer verpflichtet das Gesetz zu erfüllen.