Wir machen den Papierkram – Sie erfüllen das EWärmeG!
Als zertifizierte Energieberatung erkennen wir Ihre Erfüllungsoption und liefern Ihnen die Formulare für das Amt gleich mit!
Hier können Sie sich in 1 Minute kostenlos ein unverbindliches Angebot einholen.
Franz SchwarzbrunnNette Beratung. Sehr zufrieden!
Lo LPunkt genaue Beratung! Professionelle und freundlich! Empfehle ich gern weiter!
Nicolai StrauchAlles wunderbar geklappt; sehr freundlicher vor Ort Termin!
Christoph HaldKompetente Abwicklung und Unterstützung angefangen beim Sanierungsfahrplan bis hin zur Sanierungsmaßnahme. Sehr zu empfehlen.
Was ist der Sanierungsfahrplan und wie erfülle ich damit das EWärmeG?
Ein Sanierungsfahrplan ist ein individueller Leitfaden zur energetischen Sanierung Ihres Gebäudes. Er zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Energieverbrauch senken und die Anforderungen des EWärmeG erfüllen können. Zudem können Sie ihn nutzen, um den 5%-Anteil der Erneuerbaren Energiepflicht abzudecken.
Welche Vorteile bietet mir ein Sanierungsfahrplan?
Der Sanierungsfahrplan bietet Ihnen eine klare Übersicht über sinnvolle Sanierungsmaßnahmen und deren Kosten. Er hilft Ihnen, langfristig Energiekosten zu sparen, den Wert Ihrer Immobilie zu steigern und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Außerdem können Sie Fördermittel in Anspruch nehmen.
Wie bekomme ich einen Sanierungsfahrplan und was kostet er?
Einen Sanierungsfahrplan erhalten Sie durch einen zertifizierten Energieberater. Die Kosten variieren je nach Umfang und Größe des Gebäudes, aber es gibt staatliche Förderungen, die bis zu 80% der Kosten abdecken. Bei uns erhalten Sie einen Sanierungsfahrplan ab 950 Euro. Jetzt Angebot einholen!
Sanierungsfahrplan
für Wohngebäude & Nichtwohngebäude
Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 ist unter anderem auf Wohngebäude wie Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Doppelhaushälften und Mehrfamilienhäuser ausgerichtet. Dabei besteht die Verpflichtung zur Einhaltung des EWärmeG seitens Eigentümer/innen bei Bestandsimmobilien bereits seit 2010. Wollen Sie also die Heizungsanlage im bestehenden Haus bzw. im Altbau-Gebäude austauschen, dann müssen Sie sich an die entsprechenden Vorgaben halten. Dabei bringt Ihnen der Sanierungsfahrplan 5% zum Gesetz.
Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude
Neben Wohngebäuden betrifft das EWärmeG in Baden-Württemberg auch Nichtwohngebäude, also Einrichtungen wie Büros, Restaurants, Schulen, Hotels und so weiter. Es gilt für entsprechende Immobilien, die vor dem 1. Januar 2009 erbaut wurden und ist hier ebenfalls technologieoffen. Im Grunde gelten für den Austausch der Heizungsanlage seit dem 1. Juli 2015 die gleichen Vorgaben und Kennzahlen wir für Wohngebäude. Dabei bringt Ihnen der Sanierungsfahrplan 15% zum Gesetz.
Sanierungsfahrplan
Baden-Württemberg
Mit dem Erneuerbaren-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg soll erreicht werden, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien erhöht und der CO₂-Ausstoß sinkt. Seit dem 1. Juli 2015 gilt das EWärmeG: Für wen und welche Erfüllungsoptionen es gibt erklärt die Regierung BW in folgendem Video.
Energieeffizienz als Ziel
für Gebäude in Baden-Württemberg
Wir als unabhängiger Experte für Energieeffizienz beraten Sie vor Ort in Ihrem Unternehmen hinsichtlich des Energieverbrauchs, dessen Eindämmung und der dafür nötigen Schritte. Wir analysieren Ihren Energieverbrauch und vergleichen ihn mit den für Ihre Gebäude typischen Kennwerte. Dabei zeigen wir auch Einsparpotenziale auf, die sonst vielleicht unentdeckt bleiben.
Der Vor-Ort-Termin vom unabhängigen Energieberater hat folgende Vorteile:
Aufzeigen von Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im Unternehmen
Bewertung der einzelnen Möglichkeiten hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit
Entwicklung eines Konzepts (Sanierungsfahrplan) sowie evtl. Plan zur Nutzung von Abwärme
Konkrete und realistische Vorschläge zum Energiesparen werden gegeben
Beratung zu Förderprogrammen, Fördermittelbeantragung, KfW, BAFA und Co.
Der Nachweis zum EWärmeG als Bürger im Land Baden-Württemberg trifft irgendwann jeden. Mit der Heizungssanierung sind Sie als Eigentümer eines Wohn- und Nichtwohngebäudes verpflichtet das Erneuerbare Wärmegesetz zu erfüllen. Das Gesetz kann über verschiedene Erfüllungsoptionen erfüllt werden. Ein Sanierungsfahrplan nach Heizungstausch gibt Ihnen Aufschluss über die baupraktischen Möglichkeiten zur Erfüllung des Gesetzes. Weiterhin stellen wir Ihnen alle nötigen Unterlagen und Bestätigungen vom Sachverständigen für das Landratsamt zur Verfügung. Als eingetragene Sachverständige und Energie-Effizienz-Experten (EEE) sind wir zertifiziert, um diese Tätigkeiten durchzuführen. Zur richtigen Zeit den Energieberater anfragen. Denn wir können Sie bereits zu Beginn dabei unterstützen auch mögliche Fördermittel bei der Heizungssanierung zu generieren. Fragen Sie bei uns unverbindlich an.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg verpflichtet zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Produktion der Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung – zumindest nach Austausch der Heizanlage.
Erneuerbare-Wärme-Gesetz –
EWärmeG 2015
Da Heizung und Warmwasserbereitung sowohl in Wohngebäuden als auch in gewerblich und öffentlich genutzten Nichtwohngebäuden für rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg verantwortlich sind, gibt es das Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Gültig ist das 2008 beschlossene Gesetz zwar schon seit 2009, aktuell aber in der novellierten Version von 2015. Zudem sind im Jahr 2019 noch einige wichtige Anpassungen vorgenommen worden. Da die benannte Menge an Treibhausgasen aus Heizungsanlagen von Immobilien zu etwa 90 Prozent auf fossile Energieträger (Gas, Öl, Kohle) zurückzuführen ist, soll mit dem Gesetz eine Energiewende im Heizungsbereich herbeigeführt werden – hin zu erneuerbaren Energieträgern. Dafür gibt es verschiedene Erfüllungsoptionen.
Diese folgenden Möglichkeiten für den Einbau einer neuen EWärmeG-konformen Heizung gibt es:
Solarthermie (Solaranlage für Wärmeerzeugung)
Holzzentralheizung (bspw. mit Holzpellets)
Wärmepumpe
Gasheizung mit Biogas
Ölheizung mit Bioöl
Die magischen 15 % –
Was hat es mit der
Prozentzahl auf sich?
Vielleicht haben Sie schon einmal gehört, dass es bei der Einhaltung des EWärmeG 2015 in Baden-Württemberg um gewisse 15 Prozent geht. Eventuell haben Sie auch die Information gefunden, dass bestimmte Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen mal 5 Prozent, mal 10 Prozent und mal 15 Prozent bedeuten. Die kurze und einfache Erklärung dazu: die Heizung muss laut den gesetzlichen Vorschriften durch die neue Anlage mindestens 15 Prozent der Wärme von erneuerbaren Energieträgern nutzen. Wollen Sie also auf eine Hybridanlage aus Öl oder Gas und bspw. Wärmepumpe oder Solarthermie setzen, müssen letztere mindestens 15 Prozent der Wärme liefern.
Informationen und Service
für Eigentümer
Die hiesigen Informationen sind besonders für Eigentümer eines Wohngebäudes (Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, etc.) oder mehrerer Wohngebäude (Mehrfamilienhäuser) sowie für Hausverwaltungen gedacht. Denn besonders hier trifft das EWärmeG auf Altbauten und Bestandsimmobilien, die im Rahmen einer energetischen Sanierung eine neue Heizungsanlage bekommen sollen. Aber auch auf Nichtwohngebäude können Sie die Angaben anwenden. Benötigen Sie eine Energieberatung vor Ort sowie einen damit erstellbaren Sanierungsfahrplan für ein Haus, das fürs Klima und den Geldbeutel verträglicher werden soll? Dann nehmen Sie am besten gleich Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin; kostenlos per E-Mail oder Telefon.
EWärmeG 2015 Erfüllungsoptionen und Ersatzmaßnahmen
im Überblick
Hier finden Sie eine Übersicht der Erfüllungsoptionen für das Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 in Baden-Württemberg. Bei den einzelnen Ausführungen handelt es sich um Zusammenfassungen zu den einzelnen Arten von Heizungsanlagen und den weiteren Maßnahmen für die Erfüllung des Gesetzes. Eine umfangreiche Erläuterung finden Sie hier:
Solarthermie: Thermische Solaranlage, die Wärme-Energie aus Sonnenstrahlung gewinnt und beispielsweise als Hybrid-Element eingesetzt werden kann.
Holzzentralheizung: Holzheizung für alle Räume im Haus, welche mit Holzpellets, Holzschnitzeln oder Scheitholz betrieben wird. Damit werden die 15 % meist komplett erfüllt oder sogar überstiegen.
Wärmepumpe: Die Wärmepumpe fungiert als Wärmetauscher, mit einem ähnlichen Prozess wie bei einem Kühlschrank. Die Wärme wird dabei der Außenluft, einem Gewässer, dem Grundwasser oder dem Boden entnommen.
Gasheizung mit Biogas: Die Umstellung der Heizung, die am wenigsten Kosten und Aufwand verursacht. Meist werden aber nur 10 % erneuerbare Energien genutzt, weshalb sich ein Sanierungsfahrplan als Zusatz eignet.
Ölheizung mit Bioöl: Hier ist meist ein Heizungsaustausch vonnöten, da der alte Brennwertkessel nicht auf die Verbrennung von Bioöl-Erdöl-Gemisch ausgelegt ist. Oftmals liegt auch hier der erneuerbare-Energie-Anteil bei 10 % – daher lohnt sich ein Sanierungsfahrplan.
Sanierungsfahrplan: Der Sanierungsfahrplan ist ein Dokument, das der Energieberater/ die Energieberaterin nach einem Vor-Ort-Termin erstellt. Es zeigt Möglichkeiten für Einsparungen im Energieverbrauch und für die energetische Sanierung der Immobilie auf. Die Energieberatung vor Ort und als Dokument können als 5% für Wohngebäude angerechnet werden; bei Nichtwohngebäuden bis zu 15%.
Baulicher Wärmeschutz: Die Dämmung von Fassade, Dach, Keller und Co. sorgt ebenfalls für einen geringeren Energieverbrauch im Hinblick auf Heizung und Warmwasserbereitung. Die Dämmung als Wärmeschutz wird nur angerechnet, wenn das Gebäude nach den Maßnahmen 20 % besser gedämmt ist als es in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben ist.
Photovoltaik: Die Erzeugung, Nutzung und Einspeisung von elektrischem Strom mittels einer Photovoltaik-Anlage sind als Ersatzmaßnahme möglich. In welchem Maße eine Teilanrechnung oder vollständige Erfüllung des EWärmeG in BW damit möglich ist, hängt von der Leistung ab.
Kraft-Wärme-Kopplung: Die Ersatzmaßnahme Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) muss als Erfüllungsoption für das EWärmeG 2015 in BW einen Wirkungsgrad von mindestens 80 % haben. Eine komplette Anrechnung ist erst ab einer bestimmten Leistung möglich.
Wärmenetz: Auch der Anschluss an ein Netz für Nahwärme oder Fernwärme gilt als Ersatzmaßnahme. Das EWärmeG gilt aber erst dann als erfüllt, wenn das gewählte Netz 50 % Abwärme, 50 % Kraft-Wärme-Kopplung oder 15 % erneuerbare Energien für die Wärmegewinnung nutzt.
Der Eigentümer hat die Pflicht
zum Nachweis
Als Hauseigentümer sind Sie laut dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg in der Nachweispflicht. Das heißt, dass Sie bis spätestens 18 Monate nach dem Austausch der Heizungsanlage den Einsatz von erneuerbaren Energien aufzeigen müssen. Als entsprechende Stelle kontaktieren Sie dazu die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde. Reichen Sie bei dieser unteren Baurechtsbehörde ein Deckblatt mit Informationen zum Gebäude sowie das jeweilige Formblatt mit Details zur ausgewählten Erfüllungsoption ein. Somit kommen Sie Ihrer Nachweispflicht nach.
Nutzungspflicht und
geltende Ausnahmeregeln
Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien / Energieträger für die Wärmeerzeugung gilt laut Gesetz nicht vollumfassend. Es gibt Ausnahmen, die wir Ihnen im Folgenden aufgelistet haben. Dabei ist zu beachten, dass zu diesen Ausnahmen nicht zählt, wenn Sie als Eigentümer das Wohngebäude verpachten oder vermieten, wenn Sie als Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft in einem Haus mit Zentralheizung angehören oder wenn Sie das fragliche Gebäude geerbt haben. Die Nutzungspflicht gilt auch dann dauerhaft.
Die Ausnahmen sind folgende:
Häuser, die nach dem 1. Januar 2009 gebaut wurden
Gebäude mit weniger als 50 m2 Wohnfläche
Immobilien mit begrenzter Nutzung (z. B. Ferienhaus), wenn der Energieverbrauch unter 25 Prozent des Verbrauchs bei Normalnutzung liegt
Gebäude, bei denen Erfüllungsoptionen für das Gesetz aus öffentlich-rechtlichen Gründen, wegen des Denkmalschutzes, aus baulichen oder aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden können
Mit einem entsprechenden Beleg ist auch unbillige Härte ein Ausnahmegrund zur Befreiung vom Gesetz
Das EWärmeG für
Nichtwohngebäude
Sie sehen, das EWärmeG für Wohngebäude in Baden-Württemberg ist ein umfangreiches Thema. Aber auch für Nichtwohngebäude gilt das Gesetz. Auch hier gibt es Erfüllungsoptionen wie Solarthermie, Wärmepumpe und Co. Hinzu kommen der bauliche Wärmeschutz und sonstige Ersatzmaßnahmen wie Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung. Jedoch können hier andere Werte und Kennzahlen zum Einsatz kommen; ansonsten können Sie sich allgemein für ein Nichtwohngebäude auch an den Ausführungen zum Gesetz für Wohngebäude orientieren. Zudem bietet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zahlreiche Informationen in Bild, Ton, Schrift und zum Herunterladen an.
Mit dem EWärmeG BW laufen deutliche Bestrebungen, die Erzeugung und Nutzung von thermischer Energie in Gebäuden umwelt- und klimaverträglicher zu machen. Mit geringerem Verbrauch senken Sie aber auch effektiv die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung.
Solarthermie
Die Solarthermie kann als thermische Solaranlage verstanden werden. Sie dient der Wärmeerzeugung mithilfe der Solarenergie, also der Sonnenstrahlung. Die Solarthermie kann also ohne einen durch Leitungen zu beziehenden oder zu lagernden Energieträger (Gas oder Öl) die Heizung und Warmwasserbereitung im Haus unterstützen. Als Faustregel gilt dabei für ein Wohngebäude mit ein bis zwei Wohneinheiten, dass pro 1 m² Wohnfläche eine Kollektorfläche von 0,07 m² benötigt wird. Je nach Effizienz und Hybrid-Charakter der Heizungsanlage kann dies aber variieren. Nach der Bewertung Ihrer Immobilie bei einem Vor-Ort-Termin können wir Ihnen detaillierte Informationen zu Ihren Solarthermie-Optionen geben.
Holzzentralheizung
Im Hinblick auf die Holzzentralheizung haben Sie die Wahl aus Heizungsanlage-Ausführungen mit Holzpellets, Holzschnitzeln oder Scheitholz. Durch die Installation eines entsprechenden Heizkessels für feste Biomasse sind die Vorgaben des EWärmeG meist nicht nur erfüllt, sondern tatsächlich überfüllt. Entscheiden Sie sich für eine Hybridheizung, die neben dem Brennwertkessel für Holz auch einen Gas- oder Ölkessel enthält, dann müssen Sie darauf achten, dass der Wärmeenergiebedarf durch die Holzzentralheizung mindestens zu 15 Prozent gedeckt ist.
Wärmepumpe
Die Wärmepumpe ist eine Art Wärmetauscher, der die Luft- oder Bodenwärme außerhalb bzw. unterhalb der Immobilie nutzt, um die Heizung und Warmwasserbereitung zu betreiben. Dabei gibt es unterschiedliche Einteilungsmöglichkeiten, etwa nach Wärmequelle oder durch das genutzte Verfahren. Als grobe Einteilung können Sie sich die Wärmepumpen mit der Wärmegewinnung aus folgenden Bereichen merken: Außenluft, Abluft, Grundwasser, Oberflächenwasser, Erdwärme. Die Wärmepumpe kann eine vollständige Erfüllungsoption des EWärmeG sein, und ihre Installation als Einzelmaßnahme zur Einhaltung des Gesetzes dienen. Die Jahresarbeitszahl (JAZ) für Strom-betriebene Anlagen muss dabei mindestens 3,5 betragen; die Jahresheizzahl (JHZ) von auf Brennstoff basierenden Anlagen 1,2.
Gasheizung mit Biogas
Das Umstellen der Gasheizung mit 100 % Erdgas auf ein Gemisch von zum Beispiel 10 % Biogas und 90 % Erdgas ist möglich, wenn Sie eine zukünftig eine Hybridanlage nutzen oder zusätzlich eine Ersatzmaßnahme vornehmen. Beispielsweise ein Energieberater-Termin und die darauf fußende Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans können dafür sorgen, dass aus den 10 % schnell 15 % werden. Die Umstellung auf ein Biogas-Gemisch erfordert keinen Umbau oder sonstige Arbeiten, sondern besteht aus dem Abschluss eines neuen Liefervertrags mit einem Anbieter für Biogas. Kosten und Aufwand sind hier also besonders gering, zumal Sie eine Förderung von KfW und BAFA in Anspruch nehmen können.
Ölheizung mit Bioöl
Auch beim Austausch der Heizanlage gegen einen Öl-Brennwertkessel mit Bioöl-Kompatibilität erfüllen Sie die Auflagen nur mit 10 %, also zu zwei Dritteln. Dabei ist zu beachten, dass das gewählte Heizgerät für die Verbrennung des Energieträgers geeignet ist. Außerdem müssen Sie beachten, dass der Brennwert-Stoff den Anforderungen in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. Die ausstehenden 5 % zur Wärmelieferung durch erneuerbare Energien können durch Kopplung mit einer Solarthermie oder Wärmepumpe bzw. durch Ersatzmaßnahmen (bspw. förderbarem Sanierungsfahrplan) berechnet werden.
Baulicher Wärmeschutz
Erneuerbare Energien sind die eine Sache, das Behalten der Wärme in den eigenen vier Wänden eine andere. Wenn diese Aufgabe vom Haus gut erledigt wird, es also gut gedämmt ist, wird weniger Energie verbraucht, es entstehen weniger Emissionen und das Klima wird geschützt. Entsprechend zählt auch der bauliche Wärmeschutz mit zum Maßnahmenkatalog des EWärmeG. Dabei gibt es verschiedene Kennzahlen für die Einzelmaßnahmen wie Dachdämmung, Kellerdeckendämmung, Außenwanddämmung und ganzheitliche Dämmung. Wichtig ist hier die Qualität, die der sogenannte U-Wert angibt. Außerdem gilt zu beachten, dass Dämmungsmaßnahmen nur zur Erfüllung des EWärmeG führen, wenn alle Bauteile danach mindestens 20 % besser gedämmt sind als es für Bestandsimmobilien in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben ist.
Ersatzmaßnahme Photovoltaik
Eine Photovoltaik-Anlage, also eine Strom erzeugende Solaranlage, kann sowohl einen vollen Ersatz für die Erneuerung der Heizung als auch einen teilangerechneten Zusatz darstellen. Was zutrifft, das hängt davon ab, wie viel kWp (Kilowatt-Peak) pro 1 m² Wohnfläche erreicht werden. Ein Wert von 0,02 kWp reicht dabei für die vollständige Erfüllung. Wichtig ist noch zu wissen, dass Sie natürlich den erzeugten Strom selbst nutzen und / oder ins Stromnetz einfließen lassen müssen.
Ersatzmaßnahme Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Bei Heizungsanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die meist mit KWK abgekürzt wird, ist ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 % vonnöten, wenn sie als Maßnahme zur Erfüllung des EWärmeG angerechnet werden soll. Lassen Sie eine elektrische Anlage mit bis zu 20 kW Leistung einbauen und produziert diese mindestens 15 kWh Strom pro 1 m² und Jahr, dann ist statt einer Teilerfüllung eine komplette Anrechnung möglich. Wie sich die anteilige Anrechnung in Verbindung mit anderen Anlagen gestaltet, das besprechen wir gern mit Ihnen.
Ersatzmaßnahme Wärmenetz
Der Anschluss an ein Wärmenetz, also die Nutzung von Nah- oder Fernwärme, ist ebenfalls möglich, um die zuvor genannten Optionen zu ersetzen. Jedoch kommt er nur als EWärmeG-Erfüllungsoption infrage, wenn das gewählte Netz 50 % Abwärme, 50 % Kraft-Wärme-Kopplung oder 15 % erneuerbare Energien für die Wärmegewinnung nutzt. Auch hinsichtlich der Nutzung von Wärmenetzen zur Wärmelieferung von extern zur Nutzung als Raumwärme und für Warmwasser informieren wir Sie gern.
Häufig gestellte Fragen
Der Sanierungsfahrplan in Baden-Württemberg ist ein Energieberatungsbericht, der mögliche Sanierungsmaßnahmen Schritt-für-Schritt oder als Komplettsanierung darstellt. Es ist eine umfangreiche und übersichtliche Hilfe für Hauseigentümer, die ihr Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude modernisieren und in Folge Energie sparen wollen.
Durch die strukturierte Aufführung der notwendigen Maßnahmen wird Ihre Planung im Hinblick auf Zeit, Aufwand und Finanzen erleichtert.
Die gesetzliche Nachweispflicht zum EWärmeG erfolgt mit dem Einbau einer neuen Heizung. Nach Heizungssanierung muss die Nutzung von 15% erneuerbaren Energien nachgewiesen werden. Die 15% können durch verschiedene Optionen erfüllt werden.
Zu Erreichung der 15% gibt es folgende Erfüllungsoptionen mit unterschiedlichen Erfüllungsgraden:
Nutzung von erneuerbaren Energien im Wärmeerzeuger (Biosgas, Bioöl, Pellets, Wärmepumpe, Solarthermie)
Baulicher Wärmeschutz (Dämmung der Außenwände, Kellerdeckendämmung, Dachdämmung)
Erstellung eines Sanierungsfahrplans
Sonstige Ersatzmaßnahmen: Blockheizkraftwerk, Anschluss ans Wärmenetz, Photovoltaikanlage
Das Gesetz gilt seit dem 01.07.2015 für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die nach dem 01.01.2009 gebaut wurden und eine Wohnfläche von über 50qm vorweisen.
Das EWärmeG gilt für alle Gebäudeeigentümer, die ihre Heizung nach dem 01.07.2015 saniert haben. Auch für vermietete Objekte ist der Eigentümer nachweispflichtig.
Wichtig: auch bei Verkauf von Gebäuden, bzw. Erwerb eines Bestandsgebäudes und erfolgter Heizungssanierung ist der neue Eigentümer verpflichtet das Gesetz zu erfüllen.
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