Als zertifizierte Energieberatung in Baden-Württemberg bieten wir Ihnen alle notwendigen Formulare und helfen Ihnen, Ihre Anforderungen zu erfüllen – unkompliziert und schnell!
Christian WalterSehr Kompetent , zuverlässig ,schnelle fachgerechte Beratung vor Ort , Top Preis-leistungsverhältnis , Rundum Sorglospaket , sehr Empfehlenswert . Unsere Zusammenarbeit verlief immer perfekt.
Lo LPunkt genaue Beratung! Professionelle und freundlich! Empfehle ich gern weiter!
Nicolai StrauchAlles wunderbar geklappt; sehr freundlicher vor Ort Termin!
Christoph HaldKompetente Abwicklung und Unterstützung angefangen beim Sanierungsfahrplan bis hin zur Sanierungsmaßnahme. Sehr zu empfehlen.
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Was beinhaltet eine Energieberatung und wie erfüllt diese das EWärmeG?
Unsere Energieberatung bietet Ihnen eine individuelle Übersicht zur energetischen Sanierung Ihrer Immobilie. Sie hilft Ihnen, den Energieverbrauch zu reduzieren und gleichzeitig die Anforderungen des EWärmeG zu erfüllen. Mit einer fundierten Beratung können Sie zudem die 5% des EWärmeG-Anteils zur Nutzung erneuerbarer Energien abdecken.
Welche Vorteile bietet eine umfassende Energieberatung?
Unsere Energieberatung in Baden-Württemberg verschafft Ihnen eine klare Übersicht über effektive Sanierungsmaßnahmen und deren anfallende Kosten. Damit können Sie langfristig Energiekosten einsparen, den Wert Ihrer Immobilie steigern und gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Darüber hinaus helfen wir Ihnen, Fördermöglichkeiten zu nutzen.
Wie läuft die Energieberatung in BaWü ab und welche Kosten entstehen?
Unsere zertifizierte Energieberatung erstellt den für Sie maßgeschneiderten Plan, die sogenannten Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten variieren je nach Umfang und Gebäudetyp, doch durch staatliche Förderungen (z. B. vom BAFA) können bis zu 50 % der Kosten übernommen werden.
Energieberatung für Wohngebäude
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist besonders auf Wohngebäude wie Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Doppelhaushälften ausgerichtet. Eigentümer von Bestandsimmobilien sind bereits seit 2010 verpflichtet, die Vorgaben des EWärmeG zu erfüllen. Beim Austausch der Heizungsanlage müssen diese Vorgaben eingehalten werden. Unsere Energieberatung bringt Ihnen dabei 5% für das Gesetz.
Energieberatung für Nichtwohngebäude
Auch für Nichtwohngebäude, etwa Büros, Schulen, Restaurants und Hotels, gilt das EWärmeG. Diese Vorschriften betreffen Immobilien, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut wurden. Ähnlich wie bei Wohngebäuden sind auch hier die Anforderungen seit Juli 2015 gültig. Unsere Energieberatung hilft Ihnen, diese Anforderungen zu erfüllen und bringt Ihnen 15% zum EWärmeG.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg wurde entwickelt, um den Anteil erneuerbarer Energien zu steigern und CO₂-Emissionen zu senken. Seit Juli 2015 gelten spezifische Vorgaben, die durch unterschiedliche Erfüllungsoptionen erfüllt werden können. In unserem Video erklärt die Regierung BW, wie die Erfüllung des EWärmeG für Sie möglich ist.
Als Experten für Energieeffizienz bieten wir Ihnen vor Ort eine detaillierte Analyse Ihres Energieverbrauchs. Wir vergleichen diesen mit den typischen Kennwerten für Ihre Gebäudeart und identifizieren Einsparpotenziale, die Sie ohne eine fundierte Energieberatung möglicherweise übersehen würden.
Der Nutzen unserer Energieberatung:
Wir zeigen Ihnen mögliche Einsparungen im Energieverbrauch Ihres Unternehmens auf.
Bewerten die Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Optionen.
Entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen maßgeschneiderten Sanierungsplan.
Geben konkrete, realistische Vorschläge zur Energieeinsparung.
Informieren Sie zu Förderprogrammen und unterstützen bei der Beantragung von KfW und BAFA Fördermitteln.
Energieberatung und das EWärmeG: Ihre Pflicht als Hauseigentümer
Als Hauseigentümer sind Sie gemäß dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg verpflichtet, den Einsatz erneuerbarer Energien nach dem Austausch der Heizungsanlage nachzuweisen. Unsere Energieberatung hilft Ihnen, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Wir stellen Ihnen alle relevanten Dokumente und Bestätigungen zur Verfügung, die Sie beim Landratsamt einreichen müssen.
Das EWärmeG verpflichtet Eigentümer zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden, wenn eine Heizungsanlage erneuert wird. Damit soll der Anteil fossiler Brennstoffe in der Energieversorgung gesenkt und die Energiewende im Bereich der Wärmeversorgung vorangetrieben werden.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz zielt darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärmeerzeugung zu fördern und den CO₂-Ausstoß zu verringern. Die Nutzung von Technologien wie Solarthermie, Wärmepumpen und Holzheizungen hilft, die Anforderungen zu erfüllen. Unsere Energieberatung unterstützt Sie dabei, die passenden Lösungen für Ihr Gebäude zu finden und Ihre 5 % oder 15 % zur Erfüllung des EWärmeG zu erreichen.
Für die Erfüllung des EWärmeG gibt es verschiedene Optionen:
Solarthermie: Wir beraten Sie zu thermischen Solaranlagen, die Wärme durch Sonnenenergie erzeugen und Ihre Heizsysteme unterstützen.
Holzzentralheizung: Holzbasiertes Heizen mit Holzpellets, Scheitholz oder Holzschnitzeln ist eine effiziente Möglichkeit, die Anforderungen zu erfüllen.
Wärmepumpen: Diese Technologie nutzt Umweltwärme und trägt dazu bei, die Ziele des EWärmeG zu erreichen.
Gas- und Ölheizungen mit Biogas und Bioöl: Auch diese können durch den Einsatz von erneuerbaren Energien die erforderlichen Prozentsätze erreichen.
Unsere Energieberatung hilft Ihnen nicht nur bei der Auswahl der passenden Heizungsanlagen, sondern auch beim Erstellen eines Sanierungsfahrplans. Dieser gibt Ihnen eine detaillierte Anleitung für die energetische Sanierung und kann Ihnen dabei helfen, die 5 % oder 15 % zur Erfüllung des EWärmeG zu erreichen.
Fazit: Energieberatung als Schlüssel zur Erfüllung des EWärmeG
Ob Wohngebäude oder Nichtwohngebäude, mit einer professionellen Energieberatung können Sie sicherstellen, dass Sie das EWärmeG in Baden-Württemberg erfolgreich erfüllen. Dabei sind wir Ihr zuverlässiger Partner, der Ihnen durch den gesamten Prozess hilft, von der Auswahl der richtigen Erfüllungsoptionen bis hin zur Dokumentation und Einreichung der Nachweise.
Hier finden Sie eine Übersicht der Erfüllungsoptionen für das Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 in Baden-Württemberg. Bei den einzelnen Ausführungen handelt es sich um Zusammenfassungen zu den einzelnen Arten von Heizungsanlagen und den weiteren Maßnahmen für die Erfüllung des Gesetzes. Eine umfangreiche Erläuterung finden Sie hier:
Solarthermie: Thermische Solaranlage, die Wärme-Energie aus Sonnenstrahlung gewinnt und beispielsweise als Hybrid-Element eingesetzt werden kann.
Holzzentralheizung: Holzheizung für alle Räume im Haus, welche mit Holzpellets, Holzschnitzeln oder Scheitholz betrieben wird. Damit werden die 15 % meist komplett erfüllt oder sogar überstiegen.
Wärmepumpe: Die Wärmepumpe fungiert als Wärmetauscher, mit einem ähnlichen Prozess wie bei einem Kühlschrank. Die Wärme wird dabei der Außenluft, einem Gewässer, dem Grundwasser oder dem Boden entnommen.
Gasheizung mit Biogas: Die Umstellung der Heizung, die am wenigsten Kosten und Aufwand verursacht. Meist werden aber nur 10 % erneuerbare Energien genutzt, weshalb sich ein Sanierungsfahrplan als Zusatz eignet.
Ölheizung mit Bioöl: Hier ist meist ein Heizungsaustausch vonnöten, da der alte Brennwertkessel nicht auf die Verbrennung von Bioöl-Erdöl-Gemisch ausgelegt ist. Oftmals liegt auch hier der erneuerbare-Energie-Anteil bei 10 % – daher lohnt sich ein Sanierungsfahrplan.
Sanierungsfahrplan: Der Sanierungsfahrplan ist ein Dokument, das der Energieberater/ die Energieberaterin nach einem Vor-Ort-Termin erstellt. Es zeigt Möglichkeiten für Einsparungen im Energieverbrauch und für die energetische Sanierung der Immobilie auf. Die Energieberatung vor Ort und als Dokument können als 5% für Wohngebäude angerechnet werden; bei Nichtwohngebäuden bis zu 15%.
Baulicher Wärmeschutz: Die Dämmung von Fassade, Dach, Keller und Co. sorgt ebenfalls für einen geringeren Energieverbrauch im Hinblick auf Heizung und Warmwasserbereitung. Die Dämmung als Wärmeschutz wird nur angerechnet, wenn das Gebäude nach den Maßnahmen 20 % besser gedämmt ist als es in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben ist.
Photovoltaik: Die Erzeugung, Nutzung und Einspeisung von elektrischem Strom mittels einer Photovoltaik-Anlage sind als Ersatzmaßnahme möglich. In welchem Maße eine Teilanrechnung oder vollständige Erfüllung des EWärmeG in BW damit möglich ist, hängt von der Leistung ab.
Kraft-Wärme-Kopplung: Die Ersatzmaßnahme Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) muss als Erfüllungsoption für das EWärmeG 2015 in BW einen Wirkungsgrad von mindestens 80 % haben. Eine komplette Anrechnung ist erst ab einer bestimmten Leistung möglich.
Wärmenetz: Auch der Anschluss an ein Netz für Nahwärme oder Fernwärme gilt als Ersatzmaßnahme. Das EWärmeG gilt aber erst dann als erfüllt, wenn das gewählte Netz 50 % Abwärme, 50 % Kraft-Wärme-Kopplung oder 15 % erneuerbare Energien für die Wärmegewinnung nutzt.
Wir bieten professionelle Energieberatung für Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser, Unternehmen und Kommunen in ganz Baden-Württemberg an. Besonders häufig sind wir in Schwäbich-Gmünd, Pforzheim, Karlsruhe, Ludwigsburg, Böblingen, Tübingen, Stuttgart, Esslingen, Ettlingen, Reutlingen, Tübingen und Leonberg im Einsatz. Doch egal, wo Sie in BaWü sind – wir kommen direkt zu Ihnen, um individuelle Lösungen für mehr Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu finden. Lassen Sie sich von uns beraten und profitieren Sie von maßgeschneiderten Konzepten zur Optimierung Ihres Energieverbrauchs!
Als Hauseigentümer sind Sie laut dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg in der Nachweispflicht. Das heißt, dass Sie bis spätestens 18 Monate nach dem Austausch der Heizungsanlage den Einsatz von erneuerbaren Energien aufzeigen müssen. Als entsprechende Stelle kontaktieren Sie dazu die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde. Reichen Sie bei dieser unteren Baurechtsbehörde ein Deckblatt mit Informationen zum Gebäude sowie das jeweilige Formblatt mit Details zur ausgewählten Erfüllungsoption ein. Somit kommen Sie Ihrer Nachweispflicht nach.
Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien / Energieträger für die Wärmeerzeugung gilt laut Gesetz nicht vollumfassend. Es gibt Ausnahmen, die wir Ihnen im Folgenden aufgelistet haben. Dabei ist zu beachten, dass zu diesen Ausnahmen nicht zählt, wenn Sie als Eigentümer das Wohngebäude verpachten oder vermieten, wenn Sie als Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft in einem Haus mit Zentralheizung angehören oder wenn Sie das fragliche Gebäude geerbt haben. Die Nutzungspflicht gilt auch dann dauerhaft.
Die Ausnahmen sind folgende:
Häuser, die nach dem 1. Januar 2009 gebaut wurden
Gebäude mit weniger als 50 m2 Wohnfläche
Immobilien mit begrenzter Nutzung (z. B. Ferienhaus), wenn der Energieverbrauch unter 25 Prozent des Verbrauchs bei Normalnutzung liegt
Gebäude, bei denen Erfüllungsoptionen für das Gesetz aus öffentlich-rechtlichen Gründen, wegen des Denkmalschutzes, aus baulichen oder aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden können
Mit einem entsprechenden Beleg ist auch unbillige Härte ein Ausnahmegrund zur Befreiung vom Gesetz
Sie sehen, das EWärmeG für Wohngebäude in Baden-Württemberg ist ein umfangreiches Thema. Aber auch für Nichtwohngebäude gilt das Gesetz. Auch hier gibt es Erfüllungsoptionen wie Solarthermie, Wärmepumpe und Co. Hinzu kommen der bauliche Wärmeschutz und sonstige Ersatzmaßnahmen wie Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung. Jedoch können hier andere Werte und Kennzahlen zum Einsatz kommen; ansonsten können Sie sich allgemein für ein Nichtwohngebäude auch an den Ausführungen zum Gesetz für Wohngebäude orientieren. Zudem bietet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zahlreiche Informationen in Bild, Ton, Schrift und zum Herunterladen an.
Ein Sanierungsfahrplan für Baden-Württemberg ist ein detaillierter Energieberatungsbericht, der Hauseigentümern aufzeigt, welche Sanierungsmaßnahmen entweder schrittweise oder als Komplettlösung umgesetzt werden können. Er dient als übersichtlicher Leitfaden für Modernisierungsmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden und hilft dabei, Energie einzusparen.
Durch die klare Struktur der vorgeschlagenen Maßnahmen erleichtert der Sanierungsfahrplan die langfristige Planung in Bezug auf Kosten, Zeitaufwand und Umsetzung. Zudem kann er als Teil der Nachweiserbringung für das EWärmeG Baden-Württemberg genutzt werden und trägt mit 5% zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bei.
Die Erfüllung der Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) in Baden-Württemberg ist verpflichtend, sobald eine neue Heizung installiert wird. Eigentümer müssen nach der Sanierung ihrer Heizungsanlage nachweisen, dass mindestens 15% der benötigten Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Dies kann über verschiedene Maßnahmen erfolgen.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gibt es verschiedene Optionen, die jeweils unterschiedlich angerechnet werden:
Einsatz erneuerbarer Energien im Heizsystem (z. B. Biogas, Holzpellets, Wärmepumpen, Solarthermie)
Verbesserter baulicher Wärmeschutz (z. B. Fassadendämmung, Dachsanierung, Kellerdeckendämmung)
Erstellung eines Sanierungsfahrplans als Bestandteil der Energieberatung Baden-Württemberg, der mit 5% zum EWärmeG angerechnet wird
Alternativen wie ein Blockheizkraftwerk, die Nutzung von Fernwärme oder eine Photovoltaikanlage
Das EWärmeG ist seit dem 1. Juli 2015 für Wohngebäude und Nichtwohngebäude in Baden-Württemberg verpflichtend, sofern diese nach dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und eine Wohnfläche von mehr als 50 Quadratmetern haben.
Das Gesetz gilt für alle Gebäudeeigentümer, die seit dem 1. Juli 2015 eine neue Heizung installiert haben. Auch Vermieter müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
Zudem ist das EWärmeG bei einem Eigentümerwechsel relevant: Wurde ein Bestandsgebäude mit neuer Heizungsanlage erworben, ist der neue Eigentümer zur Nachweiserbringung verpflichtet.