Post vom Amt nach dem Heizungstausch: So erbringen Sie den EWärmeG-Nachweis richtig

EwärmeG Brief erhalten

Heizung getauscht und plötzlich Post vom Landratsamt? In Baden-Württemberg verlangt das EWärmeG einen Nachweis über 15 Prozent erneuerbare Wärme – einzureichen innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme. Wer die Frist verpasst, riskiert Bußgelder bis 100.000 Euro. Wir zeigen, welche Erfüllungsoptionen die Behörde anerkennt, wie Sie sie clever kombinieren und welche Fehler typisch sind.

Carmen Giesing

Carmen Giesing

Lesedauer 7 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Heizungstausch in BW-Bestandsgebäuden müssen mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien gedeckt oder Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.

  • Der Nachweis ist binnen 18 Monaten ab Inbetriebnahme unaufgefordert bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen.

  • Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro – auch bei verspäteter oder fehlerhafter Vorlage.

  • Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) deckt 5 Prozent der Pflicht bei Wohngebäuden ab; bei Nichtwohngebäuden vollständig.

  • Eine sachkundige Person – etwa ein:e Energieberater:in – bestätigt die Eignung der Maßnahme auf dem Nachweisformular.

Sie haben Ihre Heizung getauscht – und einige Wochen später liegt Post vom Landratsamt oder der Stadtverwaltung im Briefkasten. Das ist kein Versehen, sondern Folge des baden-württembergischen Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Für den korrekten Heizungstausch EWärmeG Nachweis bleiben Ihnen ab Inbetriebnahme genau 18 Monate Zeit. Das Umweltministerium Baden-Württemberg stellt die zugehörigen Formulare bereit. In diesem Beitrag erklären wir, wer die Behörde im Hintergrund ist, welche Erfüllungsoptionen anerkannt werden, wie das Nachweisverfahren abläuft und welche Fehler typischerweise zu Rückfragen oder Bußgeldern führen.

Warum die Baurechtsbehörde nach einem Heizungstausch schreibt

Die untere Baurechtsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt prüft, ob das EWärmeG eingehalten wird. Sie erhält den Hinweis auf den Heizungstausch in der Regel über den Bezirksschornsteinfeger, der nach der Inbetriebnahme der neuen Anlage einen Feuerstättenbescheid ausstellt. Aus diesem Datum leitet sich Ihre 18-monatige Nachweisfrist ab.

Das Schreiben enthält meist drei Bausteine: einen Hinweis auf die gesetzliche Pflicht aus § 4 EWärmeG, einen Verweis auf die zuständige Stelle in der Behörde und – je nach Landkreis – die zugehörigen Nachweisformulare oder einen Link zu den Vordrucken des Umweltministeriums Baden-Württemberg. In manchen Kommunen erfolgt die Aufforderung erst, wenn die Frist nahezu abgelaufen ist; warten Sie deshalb nicht auf den Brief, sondern werden Sie selbst aktiv.

Was, wenn ich noch keine Post erhalten habe?

Die Nachweispflicht entsteht laut Gesetz unabhängig vom Anschreiben der Behörde. Sie müssen den Nachweis auch dann fristgerecht einreichen, wenn Sie kein Erinnerungsschreiben bekommen. Ein fehlender Brief entbindet nicht von der Pflicht und schützt nicht vor einem Bußgeld.

Heizungstausch EWärmeG Nachweis: Brief der Baurechtsbehörde nach Wärmepumpen-Einbau
Heizungstausch EWärmeG Nachweis: Brief der Baurechtsbehörde nach Heizungstausch

Heizungstausch EWärmeG Nachweis: Was das Gesetz konkret verlangt

Das EWärmeG ist seit 2008 in Kraft und wurde 2015 sowie 2023 novelliert. Es verpflichtet Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden in Baden-Württemberg, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, beim Austausch des zentralen Wärmeerzeugers mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen oder gleichwertige Ersatzmaßnahmen vorzuweisen. Wird lediglich der Brenner getauscht, greift die Pflicht nicht.

Die Pflicht entsteht mit der Inbetriebnahme der neuen Heizanlage. Ab diesem Tag läuft die Frist von 18 Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie der Behörde unaufgefordert nachweisen, wie Sie die 15 Prozent erfüllen – entweder durch eine Einzelmaßnahme oder durch eine Kombination mehrerer Optionen.

Das Gesetz ist technologieoffen. Sie können zwischen Heizungstechnologien, Dämmmaßnahmen, Photovoltaik, Wärmenetzanschluss und Beratungsleistungen wählen. Wichtig ist nur, dass die Summe der angerechneten Anteile mindestens 15 Prozent ergibt. Welche Option zu Ihrem Haus passt, klärt eine Energieberatung in Baden-Württemberg.

Für welche Gebäude gilt das EWärmeG nicht?

Befreit sind Neubauten ab Baujahr 2009 (hier greift das bundesweite Gebäudeenergiegesetz), Gebäude unter 50 Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche, saisonal genutzte Immobilien mit weniger als vier Monaten Nutzung pro Jahr sowie Härtefälle, die von der unteren Baurechtsbehörde im Einzelfall geprüft werden. Wer nach dem Heizungstausch bereits 65 Prozent erneuerbare Wärme nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) nutzt, erfüllt das EWärmeG automatisch.

Stand Juni 2026: Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen, das das GEG voraussichtlich zum 1. November 2026 ablösen soll. Mit dem GModG entfällt die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen auf Bundesebene. Das EWärmeG bleibt als Landesrecht Baden-Württemberg davon unberührt – die 15-Prozent-Pflicht und die Nachweisfrist gelten weiter.

Diese Erfüllungsoptionen erkennt die Behörde an

Das Umweltministerium Baden-Württemberg führt 14 Erfüllungsoptionen mit klar definierten Anrechnungsgraden. Manche Maßnahmen erfüllen das Gesetz vollständig, andere nur anteilig. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Möglichkeiten für Wohngebäude:

Erfüllungsoption Anrechnung Voraussetzung
Wärmepumpe (Luft/Sole/Wasser) 15 % (vollständig) Jahresarbeitszahl mind. 3,5 (Strom) bzw. Jahresheizzahl 1,2 (Gas)
Holzzentralheizung (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz) 15 % (vollständig) Mindestwirkungsgrad nach 1. BImSchV
Solarthermie anteilig 0–15 % 0,07 m² Kollektorfläche je m² Wohnfläche für Vollerfüllung
Photovoltaikanlage anteilig 0–15 % 0,02 kWp je m² Wohnfläche für Vollerfüllung
Biogas-Gemisch (mind. 10 % Biomethan) 10 % Lieferantenbestätigung über Bioanteil; muss kombiniert werden
Bioöl-Gemisch (mind. 10 %) 10 % Brennwertkessel bioöltauglich; nachhaltigkeitszertifiziertes Öl
Wärmenetzanschluss 10–15 % Mind. 15 % EE oder 50 % Abwärme/KWK im Netz
Baulicher Wärmeschutz (Dach, Wand, Keller) flächenanteilig U-Werte 20 % besser als EnEV-Vorgaben
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) 5 % Erstellung durch Energieberater:in; nicht älter als 5 Jahre
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) anteilig bis 15 % Gesamtwirkungsgrad mindestens 80 %

Eine vollständige Liste mit allen Zwischenstufen veröffentlicht das Umweltministerium Baden-Württemberg in einer Übersicht der Erfüllungsoptionen. Wichtig zu wissen: Die meisten Optionen außer Sanierungsfahrplan und Einzelraumfeuerung lassen sich anteilig kombinieren – etwa 10 Prozent Biogas plus 5 Prozent iSFP ergibt rechnerisch die geforderten 15 Prozent.

Wie kombiniere ich mehrere Erfüllungsoptionen?

Sie addieren die Anrechnungsgrade. Wer eine Gas-Brennwertheizung mit 10 Prozent Biogas-Gemisch betreibt, erfüllt davon zwei Drittel der Pflicht. Die fehlenden 5 Prozent decken Sie typischerweise über einen Sanierungsfahrplan oder eine kleine Photovoltaikanlage. Maßgeblich ist, dass die Behörde für jede Einzelmaßnahme ein eigenes Nachweisformular erhält. Die folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen aus der Praxis:

Kombination Anrechnungsgrad EWärmeG erfüllt?
Wärmepumpe (JAZ ≥ 3,5) 15 % Ja, vollständig
Holzpelletheizung 15 % Ja, vollständig
Gas-Brennwert + 10 % Biogas + iSFP 10 % + 5 % = 15 % Ja, kombiniert
Öl-Brennwert + 10 % Bioöl + Solarthermie 10 % + 5 % = 15 % Ja, kombiniert
Gas-Brennwert + 10 % Biogas (allein) 10 % Nein, 5 % fehlen
Photovoltaik (0,02 kWp je m² WF) 15 % Ja, vollständig
Dämmung (Dach + Außenwand, je 20 % besser als EnEV) flächenanteilig bis 15 % Abhängig von Flächenanteil

Wer darf die Erfüllung gegenüber der Behörde bestätigen?

Das Gesetz verlangt eine sachkundige Bestätigung. Sachkundig im Sinne des EWärmeG sind drei Personengruppen: Energieberater:innen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, Handwerker:innen des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes mit entsprechender Qualifikation sowie Schornsteinfeger:innen mit Zusatzausbildung.

Für jede Erfüllungsoption gibt es einen separaten Vordruck, der von der sachkundigen Person ausgefüllt und unterschrieben wird. Beim Sanierungsfahrplan übernimmt der Energieberater diese Aufgabe direkt nach Erstellung; bei einer Wärmepumpe oder Solarthermie meist die installierende Fachfirma. Für die Wärmepumpe ist zusätzlich eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 erforderlich, damit die Jahresarbeitszahl realistisch erreicht wird.

Sie haben einen Brief vom Amt erhalten und möchten den Nachweis nicht selbst zusammenstellen? Wir übernehmen die Energieberatung, erstellen Ihren iSFP für die 5-%-Anrechnung und liefern die ausgefüllten Formulare gleich mit.

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So reichen Sie den Nachweis korrekt bei der Baurechtsbehörde ein

Der Nachweis besteht in der Regel aus zwei Bausteinen: einem Deckblatt mit Angaben zum Gebäude und Eigentum sowie einem oder mehreren Nachweisformularen für die gewählten Erfüllungsoptionen. Beides stellt das Umweltministerium kostenlos als PDF zur Verfügung.

Wer die EWärmeG-Erfüllung mit einem BAFA- oder KfW-Förderantrag verbindet, profitiert doppelt. Eine Übersicht aller Fördermittel zur energetischen Sanierung zeigt, welche Kombinationen am attraktivsten sind.

Die fünf Schritte im Überblick

  1. Datum der Inbetriebnahme aus dem Feuerstättenbescheid oder dem Abnahmeprotokoll entnehmen und 18 Monate ab diesem Tag rechnen.

  2. Erfüllungsoption festlegen – allein oder in Kombination. Bei Unsicherheit lohnt eine Beratung, weil Kombinationsfehler später nicht rückwirkend korrigierbar sind.

  3. Nachweisformulare und Deckblatt herunterladen, gemeinsam mit einer sachkundigen Person ausfüllen und unterschreiben lassen.

  4. Unterlagen vollständig bei der unteren Baurechtsbehörde Ihres Landkreises einreichen – per Post oder digital, je nach Vorgabe der Kommune.

  5. Eingangsbestätigung oder Quittung aufbewahren. Bei späteren Rückfragen oder bei einem Verkauf des Gebäudes ist sie der Beleg für die Erfüllung.

Was kostet die Bearbeitung bei der Behörde?

Die Prüfung durch die untere Baurechtsbehörde ist gebührenfrei. Kosten entstehen nur für die sachkundige Bestätigung – etwa für die Erstellung des Sanierungsfahrplans oder die Bescheinigung durch das Installationsunternehmen. Für einen iSFP eines Einfamilienhauses liegen die Kosten je nach Anbieter typischerweise zwischen rund 800 und 1.700 Euro vor Förderung. Wie Sie sich den iSFP-Bonus rechtssicher sichern, erläutern wir in einem eigenen Beitrag.

Erfüllungsoptionen des EWärmeG im Beratungsgespräch erläutert
Erfüllungsoptionen des EWärmeG im Beratungsgespräch erläutert

Diese Fehler kosten Zeit, Geld und im Worst Case ein Bußgeld

Aus unserer Beratungspraxis sehen wir immer wieder dieselben Stolperfallen. Wer sie kennt, spart sich Rückfragen, Nachreichungen und im Ernstfall ein Bußgeld.

Frist verpasst oder knapp verfehlt

Wer die 18 Monate überschreitet, handelt ordnungswidrig. Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Bußgeld bis zu 100.000 Euro betragen. Auch bei knapper Verspätung empfiehlt sich der unmittelbare Kontakt zur Behörde – Kulanz ist möglich, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Falsche Annahme zur Kombinierbarkeit

Nicht jede Kombination ergibt die geforderten 15 Prozent. Ein klassisches Beispiel: Biogas allein deckt nur 10 Prozent. Ohne ergänzende Maßnahme – Sanierungsfahrplan, Solarthermie, Photovoltaik – bleibt eine Lücke, die die Behörde beanstanden wird.

Veralteter Sanierungsfahrplan

Der iSFP zählt nur, wenn er bei Einreichung des Nachweises nicht älter als fünf Jahre ist. Wer einen alten Fahrplan aus einer früheren Beratung verwendet, riskiert, dass die Anrechnung wegfällt.

Vergessene Übertragung beim Eigentümerwechsel

Wird ein Bestandsgebäude verkauft, in dem nach 2015 die Heizung getauscht wurde, geht die Nachweispflicht auf die neuen Eigentümer:innen über. Beim Notartermin sollten Sie deshalb gezielt nachfragen, ob die EWärmeG-Pflicht bereits dokumentiert wurde. Eine gute Übersicht bietet Zukunft Altbau zum EWärmeG, die unabhängige Beratungsplattform der Landesregierung.

Unvollständige Formulare

Wir sehen häufig Nachweise, bei denen das Deckblatt fehlt oder die sachkundige Person die Bestätigung nicht vollständig ausgefüllt hat. Die Behörde schickt das Paket dann zurück und die Frist tickt weiter.

Kann ich das EWärmeG auch ganz vermeiden?

Wer beim Heizungstausch direkt auf eine Wärmepumpe, eine Holzzentralheizung oder einen vergleichbaren Vollerfüller setzt, erfüllt das Gesetz mit einer einzigen Maßnahme. Für die BEG-Einzelmaßnahme Heizung sind außerdem bis zu 70 Prozent Förderung möglich. Wer zusätzlich 65 Prozent erneuerbare Wärme nach Gebäudeenergiegesetz erreicht, ist sogar von der Nachweispflicht des EWärmeG befreit – das Landesrecht tritt dann hinter dem Bundesrecht zurück.

Sachkundige Bestätigung des EWärmeG-Nachweisformulars
Sachkundige Bestätigung des EWärmeG-Nachweisformulars

Fazit

Die Post vom Amt nach dem Heizungstausch ist keine Drohung, sondern Ihr Anstoß, das EWärmeG fristgerecht zu erfüllen. Entscheidend sind drei Dinge: das Datum der Inbetriebnahme im Blick behalten, eine passende Erfüllungsoption (oder Kombination) wählen und die Unterlagen vollständig bei der unteren Baurechtsbehörde einreichen. Wer früh plant, kann den Heizungstausch EWärmeG Nachweis ohne Stress erbringen – und nutzt die Beratung oft gleich für einen iSFP, der sich später beim Verkauf oder einer weiteren Sanierung auszahlt. Der nächste Schritt ist eine Energieberatung, die Ihre Optionen prüft und die Formulare gemeinsam mit Ihnen ausfüllt.

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