In diesem Praxisbeispiel zeigen wir, wie Energy Building für ein Einfamilienhaus in Karlsruhe (Baujahr 2005, 143 m² Wohnfläche, 1 Wohneinheit, Energieeffizienzklasse D, 106,2 kWh/m²a Endenergiebedarf) im Rahmen einer Energieberatung in Karlsruhe den Nachweis nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) erbracht hat. Auslöser war der bereits erfolgte Austausch der Heizungsanlage gegen eine neue Gasheizung (Baujahr 2024) – verbunden mit der gesetzlichen Pflicht, mindestens 15 % der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien oder anerkannten Ersatzmaßnahmen nachzuweisen. Das besondere Ergebnis dieses Falls: Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) deckt als anerkannte Ersatzmaßnahme 5 % der Pflicht ab. Die übrigen 10 % konnten über die bereits installierte PV-Anlage nachgewiesen werden – die solare Stromerzeugung erfüllte diese Anforderung bereits ohne weitere bauliche Maßnahmen. Fazit: Die EWärmeG-Pflicht ist vollständig erfüllt, ohne dass eine einzige zusätzliche Sanierungsmaßnahme notwendig ist.
Projektsteckbrief
| Gebäudetyp | Einfamilienhaus (EFH), 1 Wohneinheit |
| Baujahr | 2005 |
| Wohnfläche gesamt | 143 m² |
| Lage | Karlsruhe, Baden-Württemberg |
| Bisherige Heizungsart | Gasheizung (Baujahr 2024) |
| Energieeffizienzklasse (Ist) | D |
| Endenergiebedarf (Ist) | 106,2 kWh/m²a |
| Primärenergiebedarf (Ist) | 116,8 kWh/m²a |
| CO₂-Ausstoß (Ist) | 1,1 t/Jahr |
| Heizkosten (Ist) | 1.832 EUR/Jahr |
| Auslöser | Heizungstausch; Nachweis EWärmeG erforderlich |
| Leistung Energy Building | Energieberatung vor Ort + iSFP (BAFA-gefördert) |
| iSFP-Förderung BAFA | 650 EUR (50 % Bundesförderung) |
| EWärmeG-Ergebnis | 15 % vollständig erfüllt – ohne Zusatzmaßnahmen |
| Weitere Maßnahmen erforderlich? | Nein – vorhandene PV-Anlage erfüllt Anforderung bereits |
Herausforderung
Das Einfamilienhaus in Karlsruhe aus dem Jahr 2005 ist energetisch bereits solide aufgestellt: Energieeffizienzklasse D, Endenergiebedarf 106,2 kWh/m²a, Heizkosten von rund 1.832 EUR pro Jahr. Die Eigentümer:innen hatten die bestehende Heizungsanlage bereits gegen eine neue Gasheizung (Baujahr 2024) ausgetauscht – ein Schritt, der in Baden-Württemberg eine gesetzliche Konsequenz nach sich zieht.
Das EWärmeG Baden-Württemberg – die unterschätzte Pflicht beim Heizungstausch
Baden-Württemberg verlangt mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG BW): Wer im Bestand die zentrale Heizungsanlage austauscht, muss nachweisen, dass mindestens 15 % der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien oder anerkannten Ersatzmaßnahmen stammen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das neue Heizsystem selbst regenerativ ist oder – wie hier – eine Gasheizung.
Für die Eigentümer:innen stellte sich die Frage: Müssen jetzt zusätzliche, möglicherweise kostspielige Maßnahmen ergriffen werden, um die EWärmeG-Pflicht zu erfüllen – oder gibt es einen Weg, der ohne weitere Investitionen auskommt?
Die Ausgangslage im Detail
Energieeffizienzklasse D – überdurchschnittlich für die Gebäudegröße und das Baujahr
Endenergiebedarf: 106,2 kWh/m²a
Primärenergiebedarf: 116,8 kWh/m²a
CO₂-Ausstoß: 1,1 t/Jahr
Heizkosten: 1.832 EUR/Jahr – bereits vergleichsweise niedrig
Heizsystem: Gasheizung, Baujahr 2024 – kein technischer Handlungsbedarf
Photovoltaikanlage: bereits installiert – Solarstromerzeugung auf dem Dach
Unsere Rolle
Energy Building wurde beauftragt, den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) zu erstellen und im Rahmen der Energieberatung in Karlsruhe zu prüfen, wie die EWärmeG-Pflicht nach dem bereits erfolgten Heizungstausch am wirtschaftlichsten erfüllt werden kann.
Als BAFA-zugelassene Energieberater:innen führten wir die Vor-Ort-Beratung durch und erstellten den iSFP nach BAFA-Standard. Die Beratungsleistung wurde mit 650 EUR durch das BAFA gefördert.
Der entscheidende Beratungsschritt in diesem Fall war nicht die Identifikation neuer Sanierungsmaßnahmen – sondern die genaue Prüfung, ob die bereits vorhandene PV-Anlage als Erfüllungsbaustein für den EWärmeG-Nachweis anerkannt werden kann.
Analyse und Bewertung
Die EWärmeG-Erfüllungsstrategie: zwei Bausteine ohne Zusatzinvestition
Im Rahmen der Beratung konnten wir nachweisen, dass die 15-Prozent-Pflicht des EWärmeG vollständig über zwei bereits vorhandene Bausteine erfüllt werden kann – ohne dass eine einzige zusätzliche Maßnahme notwendig wurde:
EWärmeG BW: Nachweis 15 % Pflichterfüllung durch PV-Anlage
| EWärmeG-Nachweis | Erfüllungsoption | Anteil | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Gesamtpflicht EWärmeG BW | Anteil erneuerbarer Wärme | 15 % | Mindestanteil bei Heizungstausch im Bestand BW |
| Erfüllung 1 (gewählt) | Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) | 5 % | iSFP als Ersatzmaßnahme anerkannt = 5 % Teilerfüllung |
| Erfüllung 2 (gewählt) | Photovoltaikanlage (bereits installiert) | 10 % | Bereits vorhandene Anlage erfüllt 10 % der Pflicht |
| Summe | iSFP + PV-Anlage | 15 % | EWärmeG vollständig erfüllt – keine weiteren Maßnahmen nötig ✓ |
Hinweis: Ob eine vorhandene PV-Anlage als EWärmeG-Nachweis ausreicht, hängt vom energetischen Effekt der konkreten Maßnahme ab und muss durch eine fachliche Bewertung individuell geprüft werden. Dieses Ergebnis ist nicht automatisch auf andere Gebäude übertragbar.
Diese Lösung hat für die Eigentümer:innen einen entscheidenden Vorteil gegenüber den meisten anderen EWärmeG-Fällen: Während viele Gebäude zusätzliche Investitionen in die Gebäudehülle benötigen, um die 15 %-Pflicht zu erfüllen, reichte hier die bereits vorhandene Photovoltaikanlage – ein Erfüllungsbaustein, dessen EWärmeG-Relevanz vielen Eigentümer:innen nicht bewusst ist.
Warum die PV-Anlage den Unterschied machte
Bei der Begehung des Einfamilienhauses stellten wir fest, dass auf dem Dach bereits eine Photovoltaikanlage installiert war. Den Eigentümer:innen war die Anlage als Stromerzeuger bekannt – ihre Bedeutung als EWärmeG-Erfüllungsbaustein jedoch nicht. Eine fachliche Bewertung zeigte: Die bereits vorhandene PV-Anlage reicht aus, um 10 Prozentpunkte der 15-Prozent-Pflicht abzudecken.
ZENTRALES ERGEBNIS: Bei der Beratung zum EWärmeG-Nachweis nach der Heizungssanierung konnte bestätigt werden, dass neben dem Sanierungsfahrplan (5 %) auch die bereits installierte PV-Anlage die weiteren 10 % abdeckt. Fazit: Es müssen keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.
Wie wir konkret unterstützt haben
Vor-Ort-Beratung: vollständige energetische Erfassung des Einfamilienhauses in Karlsruhe, inklusive Bewertung der vorhandenen PV-Anlage
Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) – gleichzeitig EWärmeG-Nachweis für 5 % der Pflicht
Fachliche Bewertung der bereits installierten Photovoltaikanlage im Hinblick auf die EWärmeG-Anforderungen
Nachweisführung: Dokumentation, dass die PV-Anlage die restlichen 10 % EWärmeG-Pflicht abdeckt
Beratung zur Rechtssicherheit: Bestätigung, dass keine weiteren baulichen Maßnahmen notwendig sind
Abwicklung des BAFA-Förderantrags für die Energieberatung selbst: 650 EUR gesichert
Ergebnis für die Eigentümer:innen
Die Eigentümer:innen des Einfamilienhauses in Karlsruhe haben durch die Beratung ein selten erreichbares Ergebnis erzielt:
Unnötige Zusatzinvestitionen: Ohne die fachliche Bewertung der bereits installierten PV-Anlage hätten die Eigentümer:innen vermutlich angenommen, zusätzliche Dämm- oder Heizungsmaßnahmen seien notwendig, um die EWärmeG-Pflicht zu erfüllen – mit entsprechenden, in diesem Fall überflüssigen Kosten
Fehlender Nachweis für die PV-Anlage: Die Erkenntnis, dass eine bereits vorhandene Photovoltaikanlage als EWärmeG-Erfüllungsbaustein zählt, ist Eigentümer:innen in der Regel nicht bekannt – ohne fachliche Bewertung wäre dieser Zusammenhang gar nicht erst erkannt worden
Kein iSFP als Teilnachweis: Ohne den individuellen Sanierungsfahrplan wäre der 5-Prozent-Baustein der EWärmeG-Erfüllung nicht verfügbar gewesen – die übrigen 10 % allein über die Gebäudehülle hätten möglicherweise nicht ausgereicht
Rechtsunsicherheit: Ohne dokumentierten Nachweis bleibt offen, ob die EWärmeG-Pflicht tatsächlich erfüllt ist – ein Risiko, das bei Verkauf oder Behördenanfrage relevant werden kann
Der finanzielle Unterschied: möglicherweise mehrere Tausend EUR unnötige Investition in Dämmmaßnahmen, die durch die fachliche Bewertung der bestehenden Gebäudehülle vollständig vermieden wurden – plus die Rechtssicherheit, die EWärmeG-Pflicht tatsächlich erfüllt zu haben.
Fazit zur Energieberatung
Dieses Praxisbeispiel aus Karlsruhe zeigt einen Aspekt professioneller Energieberatung, der oft übersehen wird: Sie deckt nicht nur auf, welche Maßnahmen sinnvoll sind – sie kann auch zeigen, dass eine bereits vorhandene Anlage, die für andere Zwecke installiert wurde, gleichzeitig eine gesetzliche Pflicht erfüllt.
Das Ergebnis: EWärmeG-Pflicht vollständig erfüllt durch iSFP (5 %) und die vorhandene PV-Anlage (10 %) – ohne eine einzige zusätzliche Investition. Für die Eigentümer:innen bedeutet das maximale Rechtssicherheit bei minimalem Aufwand.
Häufige Fragen zum EWärmeG-Nachweis durch eine vorhandene PV-Anlage in Baden-Württemberg
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Ja. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG BW) gilt für jeden Heizungstausch im Bestand – der Nachweis muss unabhängig davon erbracht werden, ob die neue Heizung bereits installiert wurde. Im Praxisbeispiel aus Karlsruhe wurde die Gasheizung bereits 2024 ausgetauscht; der EWärmeG-Nachweis (15 % erneuerbare Wärme oder anerkannte Ersatzmaßnahmen) wurde nachträglich im Rahmen der Energieberatung erbracht.
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Ja, eine Photovoltaikanlage kann als Erfüllungsbaustein des EWärmeG anerkannt werden, wenn sie die entsprechenden energetischen Anforderungen erfüllt. Im Praxisbeispiel aus Karlsruhe war auf dem Dach bereits eine PV-Anlage installiert – ursprünglich zur Stromerzeugung, nicht mit Blick auf das EWärmeG. Diese Anlage deckte 10 % der 15-Prozent-EWärmeG-Pflicht ab, kombiniert mit 5 % über den iSFP. Eine fachliche Bewertung durch einen Energieberater ist dafür erforderlich – ohne diese Prüfung bleibt das Potenzial unentdeckt.
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Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist als Ersatzmaßnahme nach EWärmeG BW anerkannt und deckt 5 % der gesetzlichen 15-Prozent-Pflicht ab. Das BAFA fördert die Energieberatung mit 50 % (max. 650 EUR für Häuser mit 1-2 Wohneinheiten und max. 850 EUR für Häuser mit 3 oder mehr Wohneinheiten) des förderfähigen Honorars. Im Praxisbeispiel aus Karlsruhe: 650 EUR BAFA-Förderung für die gesamte Beratung inklusive iSFP. Der iSFP ist 10 Jahre gültig.
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Der Nachweis ist gesetzlich vorgeschrieben. Wird er nicht erbracht, drohen Konsequenzen durch die zuständige Behörde, und es kann zu Problemen bei späteren Transaktionen wie einem Hausverkauf kommen, wenn die Rechtskonformität nicht dokumentiert ist. Im Praxisbeispiel aus Karlsruhe wurde durch die Energieberatung sichergestellt, dass der Nachweis vollständig und dokumentiert vorliegt – ohne dass dafür zusätzliche bauliche Maßnahmen notwendig waren.
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Ja, gerade in Fällen wie diesem. Eine Energieberatung dient nicht nur dazu, Sanierungsbedarf aufzudecken – sie kann auch Rechtssicherheit schaffen und unnötige Investitionen verhindern. Im Praxisbeispiel aus Karlsruhe hat die Beratung gezeigt, dass keine weiteren Maßnahmen notwendig sind, um die gesetzliche EWärmeG-Pflicht zu erfüllen, weil die bereits vorhandene PV-Anlage bereits ausreichte. Das hat den Eigentümer:innen möglicherweise mehrere Tausend EUR an überflüssigen Investitionen erspart.