
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde ab dem Jahr 2024 eine verbindliche Sanierungspflicht bei Altbauten eingeführt. Hier finden Sie detaillierte Informationen!
Seit 2024 gilt mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine verpflichtende Regelung zur Sanierung älterer Gebäude. Diese tritt in Kraft, wenn eine Immobilie den Besitzer wechselt – etwa durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung – und der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Die neuen Eigentümer:innen haben ab diesem Zeitpunkt zwei Jahre Zeit, die geforderten energetischen Maßnahmen umzusetzen
Wen betrifft es – und wen nicht?
Betroffen sind Eigentümer:innen von Ein‑ oder Zweifamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen, die ab 2024 in der Immobilie eingetragen wurden (Kauf, Erbe, Schenkung)
Ausgenommen:
Eigentümer:innen, die vor dem 1. Februar 2002 bereits selbst im Haus wohnten (Langzeitziehen), sofern es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt
Denkmalschutz kann ebenfalls von der Pflicht befreien.
In bestimmten Fällen kann auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit die Pflicht entfallen lassen; dies ist durch das zuständige Bauamt prüfen zu lassen
Gern überprüfen wir mit Ihnen gemeinsam, ob die Sanierungspflicht für Sie gilt. In Form einer individuellen Energieberatung können wir Sie auch direkt vor Ort unterstützen.
Welche Maßnahmen sind vorgeschrieben?
Neue Eigentümer:innen müssen drei verpflichtende Maßnahmen innerhalb der Zwei-Jahres-Frist umsetzen:
Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs – U-Wert ≤ 0,24 W/(m²K) (§ 47 GEG)
Dämmung ungedämmter Warmwasser- und Heizungsrohre (§ 71 GEG) – konkrete Vorgaben zur Dämmdicke je nach Rohrdurchmesser (§ 71 GEG)
Austausch von Heizkesseln – Standard- oder Konstanttemperatur-Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind müssen ersetzt werden (§ 72 GEG). Ausgenommen sind Brennwert‑ und Niedertemperaturkessel sowie Anlagen kleiner als 4 kW oder größer als 400 kW
Fristen & Zeitplan
Beginn der Frist: mit der Eintragung im Grundbuch
Frist: 2 Jahre zur Umsetzung der Maßnahmen
Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit Gasetagenheizungen: Bestandsaufnahme durch Schornsteinfeger verpflichtend bis 31. Dezember 2024; Ergebnisse spätestens 30. September 2025 müssen komplett vorhanden und prüffähig sein
Konsequenzen bei Nichterfüllung
Bußgelder bis zu 50.000 € möglich bei Verstoß gegen die Sanierungspflicht (§ 108 GEG)
Verzögerungen beim Verkauf, Haftung als Eigentümer:in

Was Eigentümer:innen jetzt tun sollten
1. Status klären
Wurden Sie nach dem 1. Februar 2002 Eigentümer:in?
Handelt es sich um ein Einfamilien-/Zweifamilienhaus oder Wohnung?
Denkmalstatus oder Härtefall?
2. Maßnahmen überprüfen
Werden Dachgeschoss oder oberste Geschossdecke und Heizungsrohre gedämmt?
Ist die vorhandene Heizung älter als 30 Jahre und ein Standard- oder Konstanttemperaturkessel?
3. Zeitplan & Umsetzung
Innerhalb der Zwei-Jahres-Frist sämtliche Maßnahmen planen und vergeben.
4. Fördermöglichkeiten nutzen
Energetische Sanierung mit BEG-Förderung (BAFA/KfW)
Zuschüsse für Dämmmaßnahmen, Heiztausch, Energieberatung inkl. iSFP möglich
5. Beratung & Dokumentation
Energieberatung oder iSFP hilft Planung & Fördermittelkombination.
Maßnahmen dokumentieren – für Antrag und Nachweis bei Behörde.
Überblick in Kürze
🧑💼 Wer
Eigentümer:innen ab 2024 (Grundbucheintrag)
🧾 Ausnahmen
Langzeitnutzer:innen vor 2002
Denkmalschutzobjekte
Härtefälle
🧰 Maßnahmen
Dach- bzw. Geschossdeckendämmung
Rohrdämmung
Heizungstausch
⏳ Frist
Zwei Jahre ab Eigentümerwechsel
🏢 WEG-Besonderheit
Bestandsaufnahme bis 31.12.2024
Aufbereitung bis 30.09.2025
⚠️ Bußgelder
Bis zu 50.000 € bei Verstößen
💰 Förderung
BEG, iSFP, KfW/Bafa – je Maßnahme
Fazit
Bei einem Eigentümerwechsel greift die GEG-Sanierungspflicht verbindlich. Neue Eigentümer:innen müssen innerhalb von zwei Jahren bestimmte energetische Standards erreichen – Dachdämmung, Rohrdämmung und Heizungstausch, falls die Anlage über 30 Jahre alt ist.
Mit gezielter Planung, rechtzeitiger Beratung und Fördermittelnutzung lässt sich die Pflicht nicht nur erfüllen, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll umsetzen. Wer unsicher ist, profitiert von einer Energieberatung inklusive individuellem Sanierungsfahrplan iSFP – wir helfen gern!