EWärmeG Baden-Württemberg 2026: Pflichten und Nachweis

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Wer in Baden-Württemberg die Heizung tauscht, muss 15 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Quellen decken. Das Landesgesetz greift auch neben dem GEG bis mindestens Mitte 2028. Wir zeigen, welche sechs Erfüllungsoptionen und drei Ersatzmaßnahmen zur Wahl stehen und wie der Nachweis bei der Baurechtsbehörde gelingt.

Christin Goldbeck

Christin Goldbeck

Lesedauer 5 Minuten
  • Das EWärmeG gilt ausschließlich in Baden-Württemberg und verpflichtet Eigentümer:innen nach einem Heizungstausch zu 15 Prozent erneuerbarer Wärme.

  • Betroffen sind Bestandsgebäude vor dem 1. Januar 2009 mit mindestens 50 m² Wohn- oder Nettogrundfläche.

  • Sechs Erfüllungsoptionen stehen zur Wahl: Solarthermie, Wärmepumpe, Biogas, Bioöl, Pellets und Photovoltaik – auch Kombinationen sind möglich.

  • Als Ersatzmaßnahme deckt ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) 5 Prozentpunkte ab – also ein Drittel der Pflicht.

  • Der Nachweis muss innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden – sonst droht ein Bußgeld.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Baden-Württemberg ist ein Landesgesetz, das seit dem 1. Januar 2010 gilt und 2015 sowie am 7. Februar 2023 novelliert wurde. Es verpflichtet Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden, nach einem Heizungstausch mindestens 15 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken. Damit ging Baden-Württemberg jahrelang deutlich weiter als das Bundesrecht – und das Landesgesetz gilt auch nach Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) weiter, bis die bundesweite 65-Prozent-Regel spätestens Mitte 2028 flächendeckend greift. In diesem Ratgeber erklären wir Geltungsbereich, Erfüllungsoptionen, Ersatzmaßnahmen und Nachweisverfahren.

Was ist das EWärmeG und warum gilt es nur in Baden-Württemberg?

Das EWärmeG wurde 2007 vom Landtag Baden-Württemberg beschlossen, trat 2010 in Kraft und wurde 2015 grundlegend novelliert. Grund für die Landesregelung: Ein Viertel der klimaschädlichen CO2-Emissionen in Baden-Württemberg entsteht durch Heizungsanlagen. Um diesen Anteil zu senken, hat das Land vor der Bundespolitik gehandelt und eine landesspezifische Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Wärme eingeführt. Andere Bundesländer haben nachgezogen – aber keines mit einem vergleichbaren Bestandsgebäude-Fokus.

Das EWärmeG bleibt auch neben dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes gültig. Solange die 65-Prozent-Regel des GEG in einer Kommune noch nicht greift – abhängig von der kommunalen Wärmeplanung, spätestens bis Mitte 2028 – gelten die 15 Prozent des EWärmeG bei jedem Heizungstausch weiter. Sobald die GEG-65-Prozent-Regel greift, tritt das EWärmeG in der jeweiligen Kommune faktisch in den Hintergrund.

Nachweis EWaermeG bei der unteren Baurechtsbehörde
KI-generiert: Eigentümer:in mit Formularen im Baurechtsamt

Für wen und welche Gebäude gilt das EWärmeG?

Das EWärmeG greift bei Bestandsgebäuden in Baden-Württemberg, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und mindestens 50 m² Wohn- oder Nettogrundfläche haben. Betroffen sind sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude – vom Einfamilienhaus bis zum Bürogebäude. Neubauten fallen nicht unter das EWärmeG, sondern unter die bundesweiten Vorgaben des GEG.

Wann genau greift die Pflicht?

Die Pflicht wird durch den Austausch des zentralen Wärmeerzeugers ausgelöst. Konkret: wenn der Heizkessel oder eine vergleichbare zentrale Anlage ersetzt wird. Wer nur einzelne Komponenten wie eine defekte Pumpe oder ein Ventil tauscht, löst die Nachweispflicht nicht aus. Wer aber den Kessel selbst ersetzt – auch wenn das durch Defekt oder Alter erzwungen wird – muss innerhalb von 18 Monaten den Nachweis führen. Die Details dazu lesen Sie im Ratgeber zum EWärmeG-Nachweis nach Heizungstausch.

Wer ist von der Pflicht befreit?

Ausnahmen greifen, wenn keine der Erfüllungsoptionen technisch oder wirtschaftlich zumutbar ist. Die untere Baurechtsbehörde prüft solche Fälle einzeln. Typische Befreiungsgründe: denkmalgeschützte Substanz, statisch nicht geeignete Dachflächen für PV oder Solarthermie, wirtschaftliche Unzumutbarkeit einzelner Optionen. Auch bei Verkauf oder Erbe des Gebäudes gilt die Pflicht weiter – sie ist objektbezogen, nicht personenbezogen.

Die sechs Erfüllungsoptionen im Überblick

Das EWärmeG ist bewusst technologieoffen konzipiert. Sechs Erfüllungsoptionen stehen zur Wahl, von denen einige die Pflicht komplett decken, andere nur anteilig – dann muss kombiniert werden.

Erfüllungsoption Erfüllt Pflicht zu Voraussetzungen
Solarthermie 100 % 0,04 m² pro m² Wohnfläche (EFH), 0,06 m² (MFH ab 3 WE)
Wärmepumpe 100 % Mindest-Jahresarbeitszahl je nach WP-Typ
Bioerdgas (Beimischung ≥ 10 %) 100 % Nachweis über Zertifikat, Gasheizung mit Brennwerttechnik
Bioöl (Beimischung ≥ 10 %) 100 % Nachweis über Zertifikat, Ölheizung mit Brennwerttechnik
Pellets oder Holzhackschnitzel 100 % Zentralheizung oder Pelletkaminofen ≥ 30 % Beheizung
Photovoltaik-Anlage je 100 m² 2 kWp nur in Kombination mit Effizienzmaßnahmen

Welche Erfüllungsoption ist am beliebtesten?

In der Praxis dominiert die Wärmepumpe – sowohl als Einzellösung als auch in Kombination mit Photovoltaik. Solarthermie ist die zweithäufigste Wahl, weil sie einfach zu installieren und mit fast jeder Heizung kombinierbar ist. Biogas und Bioöl sind vor allem für Bestandskessel interessant, deren Ersatz durch andere Technik teuer wäre – Details dazu finden Sie in unseren Ratgebern zu Biogas als Erfüllungsoption und Bioöl als Erfüllungsoption.

Kann ich mehrere Optionen kombinieren?

Ja, und in vielen Altbau-Situationen ist die Kombination sinnvoll. Klassisch: eine Brennwertheizung mit Bioerdgas-Anteil plus Solarthermie zur Warmwasserunterstützung. Auch iSFP plus baulicher Wärmeschutz plus PV ist eine gängige Dreier-Kombination. Jede Teilmaßnahme trägt anteilig zur 15-Prozent-Pflicht bei – die Summe muss die Grenze erreichen oder überschreiten.

Was kostet welche Erfüllungsoption?

Die Kosten variieren stark zwischen den Erfüllungsoptionen. Diese Übersicht zeigt typische Investitionskosten für ein Einfamilienhaus mit rund 150 m² Wohnfläche – vor Abzug der BEG-Förderung.

Erfüllungsoption Typische Kosten Nach BEG-Förderung
Solarthermie (nur Warmwasser) 5.000 – 8.000 € 3.000 – 5.000 €
Solarthermie (Warmwasser + Heizung) 10.000 – 15.000 € 6.000 – 9.500 €
Luft-Wasser-Wärmepumpe 25.000 – 35.000 € 10.000 – 16.000 €
Bioerdgas / Bioöl (Zertifikat 10 %) 150 – 400 € Mehrkosten/Jahr
Pelletheizung 20.000 – 30.000 € 10.000 – 16.000 €
Photovoltaik (2 kWp/100 m²) 10.000 – 15.000 € meist ohne BEG (KfW 442 oder EEG)
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) 1.300 – 1.700 € 650 – 850 € (nach BAFA)
Baulicher Wärmeschutz (Teildämmung) 8.000 – 20.000 € 5.000 – 13.000 €

Preis-Sieger sind der individuelle Sanierungsfahrplan und die Bioerdgas-Beimischung. Der iSFP deckt ein Drittel der Pflicht bei nur rund 800 Euro Eigenkosten. Die Bioerdgas-Beimischung verursacht nur laufende Mehrkosten – kein Umbau der Heizungsanlage nötig. Für die volle Erfüllung ohne weitere Maßnahmen bleiben Wärmepumpe, Pellets oder Solarthermie (falls Warmwasser + Heizung) die Standard-Lösungen.

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Ersatzmaßnahmen: iSFP, Wärmeschutz und KWK

Neben den sechs klassischen Erfüllungsoptionen erkennt das EWärmeG drei Ersatzmaßnahmen an, die jeweils einen Teil der 15-Prozent-Pflicht abdecken.

Ersatzmaßnahme Erfüllt Pflicht zu Erläuterung
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) 5 % (also 1/3) Gilt auch mit BAFA-gefördertem iSFP und Vor-Ort-Beratung
Baulicher Wärmeschutz 5–15 % Dämmung von Dach, Wand oder Kellerdecke über GEG-Standard
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) 100 % Mikro-BHKW oder Brennstoffzelle mit hoher Effizienz

Warum der iSFP besonders attraktiv ist

Der individuelle Sanierungsfahrplan deckt ein Drittel der EWärmeG-Pflicht ab – und ist damit die günstigste Erfüllungsoption. Ein iSFP für ein Ein- oder Zweifamilienhaus kostet nach Abzug der BAFA-Förderung typischerweise unter 800 Euro. Wer den iSFP kombiniert mit einer einzelnen erneuerbaren Maßnahme wie Solarthermie, kann die verbleibenden zwei Drittel meist deutlich preiswerter erreichen als mit einer Voll-Lösung. Mehr dazu in unserem Ratgeber zu den Sanierungsfahrplan-Vorteilen.

Der Nachweis: 18 Monate, Baurechtsbehörde, Mustervordrucke

Eigentümer:innen müssen die Erfüllung des EWärmeG innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen Wärmeerzeugers gegenüber der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Die Behörde stellt Mustervordrucke bereit, die je nach gewählter Erfüllungsoption ausgefüllt und mit Belegen (Rechnungen, technische Datenblätter, Zertifikate) eingereicht werden.

Die Behörden prüfen die Nachweise formal. Bei Unklarheiten fordern sie Nachbesserungen. Wichtig: Die 18-Monate-Frist ist eine Ausschlussfrist. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld nach § 20 EWärmeG – die Bußgeldhöhe kann je nach Fall bis zu 100.000 Euro betragen. In der Praxis sind Bußgelder in dieser Höhe selten, aber Bußgelder im vierstelligen Bereich durchaus üblich.

Wer erstellt die Nachweise?

Für Solarthermie, Wärmepumpe, Biogas- und Bioöl-Beimischung genügen meist die Herstellerbelege plus Rechnung des Fachbetriebs. Für den iSFP als Ersatzmaßnahme ist ein zertifizierter Energieberater oder eine Energieberaterin auf der dena-Expertenliste zwingend. Bei baulichem Wärmeschutz braucht es eine Fachkraft, die die Verbesserung gegenüber dem GEG-Standard bestätigen kann.

Verhältnis zu GEG und Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Seit 2024 gilt bundesweit das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit seiner schrittweise eingeführten 65-Prozent-Regel für neue Heizungen. Die 65-Prozent-Regel greift im Bestand aber erst nach Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung – in größeren Städten bis Mitte 2026, in kleineren Kommunen bis Mitte 2028. Solange diese Frist noch läuft, gilt in Baden-Württemberg das EWärmeG mit seinen 15 Prozent als Landesrecht weiter.

Mit dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ab 2026 hat sich die Bundesebene teilweise neu justiert – die 65-Prozent-Regel des GEG wird für den Bestand entschärft. Das bedeutet: Das EWärmeG bleibt in Baden-Württemberg auf absehbare Zeit die entscheidende Regelung für Bestandsgebäude. Für Eigentümer:innen im Land heißt das: 15 Prozent erneuerbare Wärme bei jedem Heizungstausch – konsequent geplant, sauber nachgewiesen

Fazit

Das EWärmeG Baden-Württemberg bleibt 2026 ein zentrales Regelwerk für Eigentümer:innen im Land. Wer die Heizung tauscht, muss 15 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Quellen decken – oder eine der drei Ersatzmaßnahmen wählen. In der Praxis ist die Kombination aus iSFP und einer erneuerbaren Einzelmaßnahme oft die wirtschaftlichste Lösung. Der Nachweis muss binnen 18 Monaten bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden. Wir empfehlen: Beratung frühzeitig einholen und die EWärmeG-Erfüllung mit der BEG-Bundesförderung verzahnen – so lassen sich Landesrecht und maximale Bundesförderung sauber kombinieren.

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